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Eigenbedarf und Verzicht auf Eigenbedarf: Landgericht Berlin zum wirksamen Ausschluss

Es wird in einem Mietvertrag die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen und zwar für mehr als ein Jahr (ggf. auch deutlich länger). Dieses Schriftstück wird als Anlage dem Mietvertrag beigefügt.

Dieses Schriftstück muss der Schriftform des bürgerlichen Rechts bzw. Mietrechts genügen, also § 550 BGB und § 126 BGB,so verlangt es auch inzwischen der Bundesgerichtshof:

Ist in dieser Anlage der Namen eines Vermieters genannt und gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die gesamte Vereinbarung nur so und solange gelten soll, wie der Vermieter auch Eigentümer des Gebäudes ist, bindet diese Vereinbarung auch einen neuen Erwerber, Käufer, neuen Eigentümer und künftigen Vermieter.

Entscheidung LG Berlin, Urt.v. 8.1.2020 – 65 S 165/19

Wichtig:

Ein wirksamer Verzicht sollte daher zur ordentlichen Anlage, bestenfalls mit Unterschriften gemacht werden.

Bei der Bezeichnung der Parteien ist Vorsicht geboten.
Beide Interessen müssen abgewogen werden.
Bei Erwerb einer Wohnung ist daher der bestehende Mietvertrag genaustens zu prüfen.

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