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OLG Dresden: Online-Coachings unterliegen dem Fernunterrichtsschutzgesetz – Verträge können nichtig sein

Was ist passiert?

Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sogenannte Online-Coachings dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfallen – und welche Konsequenzen das für Anbieter und Teilnehmer solcher Programme haben kann.

Im konkreten Fall hatte ein selbstständiger Investment-Makler (der Beklagte) zwei Verträge mit einer Online-Marketingberatung (der Klägerin) über sogenannte „Vertriebsgenie“-Coachings abgeschlossen – eines für drei Monate („kleines Programm“) und eines für zwölf Monate („großes Programm“). Dafür waren insgesamt fast 40.000 Euro vereinbart worden.

Der Beklagte zahlte nur einen geringen Teil des „großen Programms“ und forderte später für das bereits gezahlte „kleine Programm“ sein Geld zurück – mit Erfolg.


Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Dresden bestätigte: Beide Programme unterfallen dem Fernunterrichtsschutzgesetz – mit weitreichenden Folgen für den Anbieter.

1. Online-Coachings können „Fernunterricht“ im Sinne des FernUSG sein

Nach Auffassung des Gerichts ist bereits dann vom „Fernunterricht“ auszugehen, wenn:

  • es um die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten für berufliche Zwecke geht (§ 1 FernUSG),
  • der Unterricht räumlich getrennt erfolgt (z. B. durch Videos, Online-Plattformen),
  • und der Anbieter eine Lernerfolgskontrolle anbietet oder ermöglicht (z. B. Rückmeldung zum Lernstand).

Das war hier der Fall. Die Programme bestanden vor allem aus vorgefertigten Lernvideos, ergänzenden Unterlagen und der Möglichkeit zur Interaktion mit Coaches (z. B. „1:1-Calls“).

2. Auch Verträge zwischen Unternehmern sind geschützt

Besonders bemerkenswert: Das FernUSG gilt laut OLG Dresden auch im B2B-Bereich, also zwischen Unternehmern. Es schützt nicht nur Verbraucher, sondern grundsätzlich jeden Teilnehmer von Fernunterricht.

3. Fehlende Zulassung führt zur Nichtigkeit

Die Klägerin verfügte für ihre Coaching-Programme über keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG. Damit waren beide Verträge nichtig nach § 7 Abs. 1 FernUSG – das heißt: rechtlich unwirksam.


Konsequenzen für Coaching-Anbieter und Kunden

  • Anbieter von Online-Coachings müssen prüfen, ob ihr Angebot unter das FernUSG fällt – was überraschend häufig der Fall ist.
  • Fehlt eine staatliche Zulassung, sind die Verträge nichtig. Kunden können bereits gezahlte Beträge zurückverlangen.
  • Auch Rechtsanwaltshonorare für die Geltendmachung solcher Ansprüche können ersetzt verlangt werden – wie das OLG hier entschieden hat.

Fazit: FernUSG ist kein Papiertiger – auch Unternehmer können sich schützen

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die gesamte Coaching-Branche. Viele Programme, die als bloßes „Mentoring“ oder „Beratung“ beworben werden, sind in Wahrheit klar strukturierte, auf Dauer angelegte Lehrangebote mit Lernkontrollen – und damit Fernunterricht im Sinne des Gesetzes.

Wer solche Angebote verkauft, muss die formellen Voraussetzungen kennen und einhalten. Andernfalls drohen Rückzahlungsansprüche – selbst im B2B-Geschäft.


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