Erbschafts-/Schenkungssteuer wird nur erhoben, wenn der steuerliche Wert des Erwerbes bestimmte persönliche Freibeträge übersteigt. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre wieder neu in Anspruch genommen werden. Schenkungen nach Plan führen daher unter Umständen zur enormen Steuerersparnis.
Sowohl nach dem Erbfall als auch im Fall einer Schenkung kann es zur Entstehung von Steuerpflichten kommen. Bei richtiger und rechtzeitiger Gestaltung gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu minimieren (Steuerersparnis | Schenkung).
Erbschafts-/Schenkungssteuer wird nur erhoben, wenn der steuerliche Wert des Erwerbes bestimmte persönliche Freibeträge übersteigt. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre wieder neu in Anspruch genommen werden. Schenkungen nach Plan führen daher unter Umständen zur enormen Steuerersparnis.
Folgende Freibeträge werden gewährt (§ 16 ErbStG):
Erwerber Höhe des Freibetrages
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
- Kinder, Stiefkinder 400.000 Euro
- Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 Euro
- Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) 100.000 Euro
- Eltern und Großeltern (bei Schenkung) 20.000 Euro
- Geschwister, Neffen, Nichten 20.000 Euro
- Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern 20.000 Euro
- geschiedene Ehegatten 20.000 Euro
- Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 Euro
- übrige Personen 20 000 Euro
Nur das, was über den Freibetrag hinaus geerbt / zugewendet wird, muss versteuert werden.
Die Höhe der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser / Schenker und der begünstigten Person und deren Einordnung in 3 Steuerklassen (§15 ErbStG):
Steuerklasse I:
- Ehegatte, eingetragener Lebenspartner
- Kinder, Stiefkinder
- Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder
- Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
Steuerklasse II:
- Eltern und Voreltern bei Schenkung
- Geschwister
- Neffen, Nichten
- Stiefeltern,
- Schwiegerkinder,
- Schwiegereltern,
- geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Steuerklasse III:
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen
Innerhalb der jeweiligen Steuerklasse wird in Abhängigkeit von der Höhe des erworbenen Vermögens der maßgebliche Steuersatz ermittelt (§19 ErbStG):
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse
bis einschließlich I II III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %
Da die persönlichen Freibeträge nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden können (§ 14 ErbStG), gilt es – vor allem bei Übertragung von größeren Vermögenswerten – sorgfältig zu planen und systematisch vorzugehen, damit die Freibeträge optimal genutzt werden können. Auf diese Weise kann eine unnötig hohe steuerliche Belastung des Erwerbes vermieden werden (Steuerersparnis). Das kommt nicht nur dem Beschenkten zugute. Es dürfte auch im Interesse des Schenkers sein, sein Vermögen nicht dem Fiskus zukommen zu lassen, sondern in erster Linie dem Beschenkten.
Beispiel:
Der Vater schenkt seiner Tochter 250.000 €. 8 Jahre später wendet er ihr erneut einen Betrag in Höhe von 300.000 zu. Muss die Tochter Schenkungssteuer entrichten?
1. Schenkung
Zuwendung 250.000 €
abzüglich Freibetrag – 400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb 0 €
Schenkungssteuer 0 €
Nach der ersten Schenkung fällt aufgrund des persönlichen Freibetrages keine Schenkungssteuer an.
2. Schenkung
Da die zweite Schenkung innerhalb von 10 Jahren erfolgt ist, müssen beide Schenkungen zusammengerechnet werden.
1. Schenkung 250.000 €
2. Schenkung 300.000 €
Gesamterwerb 550.000 €
abzüglich Freibetrag – 400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb 150.000 €
Schenkungssteuer (Steuersatz 11 %) 16.500 €
Würde der Vater mit der zweiten Schenkung noch 2 Jahre warten, bis die 10-Jahre-Frist abgelaufen ist, müssten beide Schenkungen nicht zusammengerechnet werden. Der persönliche Freibetrag würde erneut zur Anwendung kommen.
Für die 2. Schenkung würde sich dann die folgende Berechnung ergeben:
2. Schenkung 300.000 €
abzüglich Freibetrag – 400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb 0 €
Schenkungssteuer 0 €
Der Vater würde durch die Ausnutzung der 10-Jahre-Frist eine Steuerersparnis in Höhe von 16.500 € erreichen.
Wenn man sich zu einer Vermögensübertragung entschließt, sollte es daher gut durchdacht sein. Fachlich kompetente Rechtsanwälte können hierbei mit ihrem Rat behilflich sein, die optimalste Lösung zu finden. Auch der rechtliche Status quo ändert sich schnell und es kann sein, dass diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit schon bald nicht mehr besteht oder eingeschränkt wird.