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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Rechtsanwälte in Sozietät


Schmerzensgeld pfänden, Schmerzensgeld im Insolvenzverfahren.

Ein Schmerzensgeld ist pfändbar! Ja, leider! Es ist eine gewöhnliche und damit pfändbare Forderung, im Sinne der Vorschrift § 829 der Zivilprozessordnung.

Der mit dem Schmerzensgeld verbundene Auszahlungsanspruch gegenüber einem Schädiger oder einer Versicherung wird manchmal gepfändet.

Es wird dabei diesen Parteien verboten, das Schmerzensgeld an den Geschädigten zu zahlen, § 829 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung.

Ob das Schmerzensgeld dabei aus Unfall, Straftat oder einem ärztlichen Behandlungsfehler stammt ist unerheblich.

Wer gerade eine Insolvenzverfahren durchläuft, muss leidvoll erfahren, dass „sein“ Schmerzensgeld nun auch mit zur sog. „Insolvenzmasse“ dazu gehört. Der Insolvenzverwalter behält das Geld von der Versicherung.

Das gilt die gesamte Wohlverhaltensphase entlang und der Schuldner hat dringend seine Auskunftspflichten zu beachten. Er muss an „seinem“ Insolvenzverfahren mitwirken, so will es § 97 der Insolvenzordnung (Obliegenheitsverletzung gemäß § 290 Absatz 1 Nr. 5 InsO).

Der Insolvenzverwalter (aber auch schon der Schuldenberater) gehören genau informiert, sonst droht irgendwann noch die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 Abs. 1 S.1 InsO).

Dies kann nur durch Antrag eines einzigen Gläubigers geschehen.

Informieren Sie Ihren Insolvenzverwalter unbedingt vom (möglichen) Schmerzensgeldanspruch!

Problematisch ist meist, dass der Anspruch noch gar nicht anerkannt ist, die Parteien noch mit der Versicherung oder vor Gericht streiten oder streiten müssen.

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