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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Reich Wypchol Döring Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


Makler – Reservierungsgebühr zurück. Erfolg vor dem Amtsgericht

Wie bereits vor einiger Zeit berichtet, hat der BGH in einer Entscheidung AZ.: I ZR 113/22, klargestellt, dass eine Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt, die zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtet, deren Rückzahlung ausgeschlossen ist, und dieser Ausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert ist.

Darauf basierend haben wir für unseren Mandanten Klage eingereicht. Unser Mandant hatte für die Reservierung eines Grundstückes eine Reservierungsgebühr in Höhe von 2.000 € gezahlt. Die Reservierungsgebühr entsprach nahezu der Provision, die der Makler zu erwarten hatte.

Im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages wurden unserem Mandanten Eigenschaften des Grundstückes bewusst, die für ihn klar gegen eine Kaufentscheidung sprachen.

Seine Bemühungen um eine Rückzahlung der Reservierungsgebühr blieben erfolglos.

Erst die Klage brachte den gewünschten Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgericht Biedenkopf ist hier abrufbar. Die Entscheidung ist (noch, 19.03.2024) nicht rechtskräftig.

Kaufinteressenten, die bei ihrem Makler eine Reservierungsgebühr gezahlt haben, sind gut beraten, für den Fall, dass sie sie nicht erstattet bekommen haben, oder sie nicht mit der Maklerprovisionen verrechnet wurde, eine solche Provision zurück zu verlangen. Zumindest sollte der zugrunde liegende Vertrag geprüft werden. In vielen Fällen kann mit Erfolg die Rückzahlung der Reservierungsgebühr gerichtlich durchgesetzt werden.

Auch Reservierungsgebühren, die bereits ab 2021 gezahlt wurden, können 2024 noch zurückverlangt werden.

Sprechen Sie uns gerne am Telefon oder per E-Mail für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung auf Ihren Fall an.

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