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Reservierungsgebühr beim Makler unwirksam – Geld zurückfordern!

Ist bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Reservierungsgebühr die Rückzahlung ausgeschlossen, und ist dieser Ausschluss in einer allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert, so hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung AZ.: I ZR 113/22, klargestellt, dass eine solche Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Eine Reservierungsgebühr im Maklervertrag kann unter bestimmten Umständen wirksam sein.

Generell ist es dem Makler erlaubt, eine Reservierungsgebühr zu verlangen, wenn er dem Kunden eine Wohnung oder ein Haus vermittelt hat und der Kunde sich dafür entscheidet, das Objekt zu reservieren.

Allerdings darf die Reservierungsgebühr nicht in unangemessener Höhe liegen und der Kunde muss über die genauen Umstände und Bedingungen der Reservierungsgebühr aufgeklärt werden. Die Reservierungsgebühr muß auch im Falle einer späteren Vermittlung oder Vermietung des Objekts auf den Kauf- oder Mietpreis respektive die Provision angerechnet werden.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Reservierungsgebühr allein deswegen bereits unwirksam sein. Dann hat der Makler keinen Anspruch. Der Kunde kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat nun einen Fall zu entschieden, in dem zu dem Maklervertrag ein Reservierungsvertrag geschlossen wurde.

In dem Reservierungsvertrag befanden sich allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sich zum einen der Makler verpflichtete, bis zu einem festgelegten Datum das Reservierungsobjekt exklusiv für den Kunden vorzuhalten. Umgekehrt verpflichtete sich der Kunde eine Reservierungsgebühr zu zahlen. Diese verlangte der Kunde in dem Rechtsstreit zurück. Nachdem er zunächst vor dem Amts- und Landgericht keinen Erfolg hatte, urteilte der Bundesgerichtshof zu seinen Gunsten.

In dem streitgegenständlichen Fall war die Reservierungsgebühr im Vertrag in einer allgemeinen Geschäftsbedingungen so gestaltet, dass deren Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen war. Darüber hinaus konnte das Gericht für den Kunden aus dem Vertrag keine nennenswerten Vorteile erkennen. Umgekehrt sah das Gericht auch keine Leistung des Immobilienmaklers in der Reservierungsvereinbarung, die eine geldwerte Gegenleistung wert gewesen wäre.

Letztendlich sah der BGH in der Reservierungsvertrag die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers.

Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der Makler allerdings immer nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn die Maklertätigkeit auch zu einem Erfolg geführt hat.

Kunden, die aufgrund von Makler- oder Reservierungsverträgen Reservierungsgebühren gezahlt haben, können daher, bei vergleichbarer vertraglicher Gestaltung, mit Erfolg ihr Geld vom Makler zurückverlangen.

Ein Rechtsgrund für das “Behaltendürfen” des Geldes besteht zugunsten des Maklers nicht. Derzeit (2023) können Reservierungsgebühren, die ab dem 1. Januar 2020 bis heute gezahlt wurden, zurückverlangt werden.

Wenn auch Sie sich fragen, ob Ihre Reservierungsgebühr zurückerstattet werden muss, rufen Sie uns zu einem kostenlosen und unverbindlichem Erstgespräch am Telefon unter 0641 202121 an!

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