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Rechtsanwälte in Sozietät


KiTa dicht – muss ich zur Arbeit?

Streik – bei Bus und Bahn – stressig, aber O.K.. Aber Was machen, wenn die KiTa streikt?

Was unter Arbeitskampf-Gesichtspunkten sinnvoll ist, ist für arbeitstätige Eltern eine mittlere Katastrophe. Kitas bleiben geschlossen.

Wie müssen sich Eltern jetzt richtig verhalten? Muss ich zur Arbeit?

Ist Ihr Kind oder eines ihrer Kinder erkrankt? 

Abhängig beschäftigte Eltern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, steht ein Anspruch pro Kind und Elternteil auf jeweils zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage begrenzt, zu. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, eine Krankschreibung vom Kinderarzt zu verlangen. Die muss bestätigen, dass die Betreuung des Kindes notwendig ist. Hier ist die Regelaltersgrenze bei 12 Jahren.  Ausnahmen ergeben sich, wenn das Kind zu dem Beeinträchtigungen zeigt oder so erheblich erkrankt ist, dass es definitiv nicht allein gelassen werden kann. 

Ist Ihr Kind oder sind ihre Kinder gesund? 

Das gesunde Kind, das aber betreut werden muss, weil die Kita geschlossen ist, kann – zumindest, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt – von einem Elternteil zu Hause betreut werden.

Zumindest dann und zumindest für eine Dauer bis zu 5 Tage, wenn in dem Arbeitsvertrag die Regelungen des  Bürgerlichen Gesetzbuches, nämlich Paragraf 616 BGB, nicht ausgeschlossen ist, was allerdings häufig in Arbeitsverträgen ausgeschlossen wird. Dementsprechend ist ein genaues Studium des Arbeitsvertrages notwendig und gegebenenfalls anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wichtig ist in jedem Fall den Arbeitgeber unverzüglich von dem Fernbleiben vom Arbeitsplatz und dem Grund dafür zu informieren. 

Hierbei ist es stets sinnvoll eine einvernehmliche und gütliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden. 

Ist z.B. die Regelung des Paragraphen 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber auch unbezahlten Urlaub gewähren. Ist er hierzu nicht bereit, muss im Zweifel ein Elternteil Urlaub nehmen. 

Es wird ausdrücklich davon abgeraten, in einem solchen Fall “krank zu machen”,  wenn keine eigene Erkrankung vorliegt, auch dann, wenn, wie im Moment, eine Krankschreibung durch einen bloßen Anruf beim Hausarzt zu erreichen ist.

Dies würde tatbestandlich einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers darstellen.

Wenn die Möglichkeit von Homeoffice besteht, was naturgemäß nicht bei jedem funktioniert, ist diese Möglichkeit mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es bislang leider nicht. Aber auch in anderen Branchen kann man durchaus nachdenken, wie man dem Arbeitgeber mit einer flexiblen Aufteilung der Arbeitszeit entgegen kommen kann. Dies kann eine Lösung sein erwerbstätigen Eltern die Möglichkeit zu geben, Kinder zu betreuen aber gleichzeitig zu arbeiten. 

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