0641 / 20 21 21 vereinbaren Sie einen Termin oder Rückruf       info@zrwd.de
Montag - Freitag 08:30 - 13:00 | 13:30 -18:00

ZRWD

Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB



Hinweis auf geänderte Bausubstanz, Schimmelgefahr!

Wer neue und dichte Isolierglasfenster in sein Mietshaus einbaut, sollte seine Mieter dringend auf ein anderes Heiz- und Lüftungsverhalten hinweisen.

Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Vermieter für Schimmelbefall haftbar sein, denn er kann sich u.U. nicht auf ein ungenügendes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters berufen.

Die äußeren Umstände (Bausubstanz) haben sich geändert. Das muss dem Mieter verdeutlicht werden.

Ohne einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Schimmelgefahr geht das Gericht davon aus, dass Mieter zwei mal am Tag lüften müssen. Morgens und abends, jeweils 10 Minuten in Form des Quer- und Stoßlüftens.

Etwas anders mag gelten, sollte der Mieter in einem Raum Wäsche trocknen, dann muss wohl öfter gelüftet werden.

Weist der Vermieter nicht auf erhöhte Feuchtigkeit hin, muss auch kein Möbelstück 10cm Abstand von der Wohnungswand haben. (Obwohl das aus eigenem Interesse des Mieters sehr sinnvoll sein kann).

LG Gießen, 02.04.2014 – 1 S 199/13

Dominic Döring, Rechtsanwalt, Gießen

Cookie Consent mit Real Cookie Banner