Fahrzeugkauf, insbesondere:
Mit der Reform des Kaufrechtes zum 01.01.2022 wurden die gesetzlichen Regelungen nochmals verbraucherfreundlicher.
Im Ergebnis wird der Pflichtenkreis der unternehmerischen Verkäufer erweitert und es dem Verbraucher einfacher gemacht, sich von Verträgen wieder zu lösen.
Statt 6 Monate gilt jetzt für ein Jahr die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung, was sie fast zu einer Garantie macht.
Auch die Verjährung von Mängelansprüchen wird erweitert. Bislang galt sie zwei Jahre. Sie wird um weitere vier Monate erweitert, wenn der Mangel noch innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten ist. Dann soll der Käufer noch vier Monate Zeit haben den Mangel beim Verkäufer geltend zu machen.
Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Verkäufer die Nacherfüllung in einer angemessenen Frist abgeschlossen haben. Die Frist beginnt, wenn der Verbraucher die mangelhafte Kaufsache anzeigt. Also ewig rum bummeln und vertrösten ist nicht mehr
Ersetzt der Verkäufer im Zuge der Nachbesserung das Produkt, so muss er den ersten Kaufgegenstand, der mangelhaft ist, zurücknehmen und hierfür die Kosten tragen.
Rücktritt vom gesamten Vertrag
Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten, so geht dies nach dem Gesetz nunmehr auch deutlich einfacher, nämlich dann, wenn:
- 1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
- 2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
- 3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
- 4. der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
- 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
Dies ist interessant bei höherwertigen Kaufgütern, zum Beispiel Autos, auch wenn sie finanziert wurden, um eine Kaufentscheidung rückgängig zu machen.
Bei dem Beispiel des finanzierten Fahrzeugkaufes wird bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch der Finanzierungsvertrag rückabgewickelt. So kann der Käufer eine – sich im Nachhinein als falsch herausstellende – Kaufentscheidung ungeschehen machen. Hiernach kann man sich unbelastet dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu wenden. Auch hier gilt, lebt man im Hamburg und hat man in München sein vermeintliches Traumauto gekauft, oder umgekehrt, muss der Verkäufer auch die Kosten für die Rückübertragung des Fahrzeuges an den Verkäufer tragen.