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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Reich Wypchol Döring Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


Eigenbedarfskündigung: Frist und Zeitpunkt

Aus aktuellem Anlass:

Die Kündigungsfrist für einen Eigenbedarf ist die gesetzliche Frist. Sie variiert nach Dauer der bisherigen Mietverhältnisses, denn der Mieter hat sich längere Verweildauer „erwohnt“.

Wohnt er weniger als 5 Jahren: Kündigungsfrist 3 Monaten

Bei einer Dauer ab 5 Jahren: Frist 6 Monate

Wohnt er länger als 8 Jahre: 9 Monate Frist

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats beim Mieter eingehen. Dann wird sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Beispiel: Kündigen Sie zum 2. Juni Ihrem Mieter, endet das Mietverhältnis Ende August.

Ab wann darf der Erwerber denn eigentlich kündigen?

Erst ab Grundbucheintragung wird der Käufer Eigentümer der Immobilie. Dann ist er auch Vermieter, selbst wenn Geldübertragung der Mietzahlung ggf. anders geregelt sein mag. Erst von diesem Zeitpunkt an hat er eine eigene Befugnis und kann in seiner Person auch „Bedarf anmelden“ , das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für sich oder gewisse Angehörige kündigen.

Eine Bevollmächtigung – auch in der notariellen Urkunde – wonach man bereits wie ein Vermieter oder Eigentümer handeln darf, nützt nichts. Das wird oft übersehen oder falsch interpretiert, gerade von Maklern.

Allerdings sollte bereits zeitnah bei Erwerb ein Brief durch den Erwerber, den Makler oder den Anwalt die noch in der Immobilie wohnenden Partei darüber aufklären, dass ein Eigenbedarf angestrebt wird, sofern das nicht schon Inhalt von Gesprächen war.

Mit anderen Worten: statt wegen Eigenbedarf zu kündigen sollte man schreiben, dass man wegen Eigenbedarf ab Eintragung ins Grundbuch kündigen wird.

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