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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Reich Wypchol Döring Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


Kündigung durch Boten.

Ein Bote, eine instruierte dritte Person, lernt das Kündigungsschreiben kennen. Er ließt Inhalt sowie Adressaten/Empfänger und bezeugt, wie das Schreiben (ggf. mit Orig. Vollmacht oder orig. Unterschrift) in einen Umschlag gesteckt wird.

Der Bote und ggf. ein weiterer Zeuge vermerken hierzu in Stichpunkten was passiert ist. (Brief mit Inhalt A in Umschlag, mir übergeben, wann, wo, wozu)

Sie selbst unterschreiben die Kündigung.

Sodann begibt sich der Bote zur Adresse, wo er den Einwurf in den ordentlich beschrifteten Briefkasten vornimmt. Ggf. übergibt er das Schreiben persönlich , nachdem er sich über die Personenidentität erkundigt hat. Damit ist die Kündigungserklärung § 130 BGB in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (BGH VII ZR 22/97)

Schließlich macht sich der Zeuge gut lesbare Notizen zu Datum, Ort, Uhrzeit und ggf. weiteren Umständen der Zustellung – heute gerne zusätzlich garniert mit Foto(s) per Smartphone ( z.B. vom Briefkaste vor Ort) oder gar kurzem Video – und bestätigt alles erneut mit seiner Unterschrift.

Fertig ist eine gelungene Kündigungszustellung.

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