…wenn er zu spät zurückgibt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 26/20) dass ein Untermieter erhebliche Risiken auf sich nimmt, wenn er „seine“ Räume nicht rechtzeitig herausgibt.
Denn dann haftet er für die Kosten des gesamten Objekts.
Der Reihe nach!
Der Hauptmieter einer 100m² Wohnung verstirbt, dass Vertragsverhältnis endet.
Eine Kammer von wenigen m² (hier ca. 7m²) wird vom Untermieter nicht herausgegeben.
Räumungsfrist wurde gesetzt, der Untermieter schließlich zur Räumung verurteilt.
Die Erbin des Hauptmieters verlangt Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung.
Sie gewinnt alle Instanzen bis einschließlich zum BGH.
Der Anspruch ergibt sich aus den Regeln des sog. „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“, und der Paragrafen kette §§ 990, 280 I, II, 286, 249, 252 BGB).
Es ist ein Schaden entstanden, dieser kann ersetzt verlangt werden. Dem Untermieter steht nur ein abgeleitetes Besitzrecht zu (er hängt am Hauptmieter, oft missachtet).
Auch die alleine betrachtete Erlaubnis des Vermieters, überhaupt untervermieten zu dürfen, ist kein Verzicht auf irgendwelche Rechte.
Außerdem ist es dem Vermieter und Eigentümer nicht zuzumuten, dass er nun wieder nur einen Teil der Wohnung vermietet. Gleichzeitig wäre es nicht zumutbar dem Vermieter nur einen Schadensersatz für den den vorenthaltenen Teil (hier 7m²) zu erhalten.
Jeder Untermieter sollte sich erneut deutlich vor Augen führen, dass seine Rechte nur mit dem Hauptmietvertrag einhergehen, sie auf Verzug haften und eigentlich immer einen Informationsvorsprung haben sollten.