Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt: Wenn Arbeitgeber ihren Verpflichtungen zur Zielvorgabe nicht rechtzeitig nachkommen, kann das finanzielle Konsequenzen haben. Arbeitnehmer, deren variable Vergütung an eine Zielerreichung gekoppelt ist, können in solchen Fällen Schadensersatz verlangen.
Der Fall im Überblick
Ein Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung hatte eine vertraglich geregelte, erfolgsabhängige Vergütung. Diese basierte sowohl auf Unternehmens- als auch auf individuellen Zielen, die der Arbeitgeber bis zum 1. März eines Jahres festlegen musste. Doch die Zielvorgaben kamen verspätet – und die individuellen Ziele wurden gar nicht definiert.
Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin eine geringere Bonuszahlung und klagte auf Schadensersatz. Seine Begründung: Hätte der Arbeitgeber die Ziele fristgerecht festgelegt, hätte er eine höhere Prämie erzielen können.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG entschied zugunsten des Klägers. Der Arbeitgeber hatte seine Pflichten verletzt, indem er die Zielvorgaben verspätet oder unvollständig erteilte. Da eine nachträgliche Festlegung nicht mehr die gewünschte Anreizwirkung entfalten konnte, entstand dem Arbeitnehmer ein finanzieller Schaden. Das Gericht sprach ihm daher eine zusätzliche Vergütung in Form von Schadensersatz zu.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
- Arbeitgeber müssen Ziele rechtzeitig und nachvollziehbar festlegen, wenn davon eine variable Vergütung abhängt.
- Wird diese Pflicht verletzt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
- Arbeitnehmer müssen sich in solchen Fällen kein Mitverschulden anrechnen lassen.
Falls Ihr Arbeitgeber Ihre Zielvorgaben verspätet oder gar nicht festlegt und Sie dadurch finanziell benachteiligt werden, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung – wir setzen Ihr Recht durch!