Freiwilligkeitsvorbehaltsklauseln oft unwirksam!
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden inzwischen immer seltener gezahlt. Nahezu immer stehen sie inzwischen in Arbeitsverträgen unter einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt. Das bedeutet der Arbeitgeber behält sich vor, selbst dann wenn er Weihnachts und Urlaubsgeld bereits mehrere Jahre hintereinander gezahlt hat, aufgrund einer Ermessensentscheidung entweder die Höhe der gezahlten Leistung anzupassen oder die Leistung ersatzlos wegfallen zu lassen.
Die vertraglichen Gestaltungen sind mannigfaltig. Interessant ist ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.1.2022-9Sa 66/21 nach dem:
„Ein in AGB vereinbarter vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, dass spätere Individualabreden über vertraglich nicht geregelte Gegenstände oder über Sonderzuwendungen nicht vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14. September 2011 – 10 AZR 526/10, Rn. 38 – 40; anders LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 11 Sa 33/21, S. 17 der Gründe).“
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.1.2022-9Sa 66/21
Dies führt dazu, dass die Freiwilligkeitsvorbehalte in vielen Verträgen unwirksam sind und damit in der Regel von einer verpflichtenden Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auszugehen ist.
Regelmäßig streitig wird die Frage ob Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu zahlen ist, dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Hier sollte nicht vorschnell auf Ansprüche verzichtet werden.
Der versierte Rechtsanwalt kann anhand der Prüfung des Arbeitsvertrages schnell Klarheit verschaffen.