0641 / 20 21 21 od. 0641 / 58 778 211 vereinbaren Sie einen Termin oder Rückruf      
Montag - Freitag 08:30 - 13:00 | 13:30 -18:00

ZRWD

Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB



Urlaubsabgeltung trotz Mutterschutz und Elternzeit

Ein bislang wenig in der Öffentlichkeit bekannt gewordenes Urteil des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2024-Aktenzeichen neun AZR 165/23 führt dazu, dass Arbeitnehmer, die nach der Elternzeit ihr Arbeitsverhältnis beenden, gegebenenfalls für die Zeit des Mutterschutzes oder der Elternzeit, oder beides, gleichwohl Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben.

Das Gericht stellte zwar fest, dass Arbeitgeber aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG das Recht haben den Jahresurlaub für volle Kalendermonate der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dieses Kürzungsrecht bezieht sich allerdings nur auf den tatsächlichen Erholungsurlaub. Nicht dagegen auf die Urlaubsabgeltung, die erst dann zum Tragen kommt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung in Ausübung des Kündigungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht und dokumentiert.

Erfolgt eine solche Erklärung nicht während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, kann sie danach nicht mehr nachgeholt werden und dem Arbeitnehmer steht in der Folge der volle Urlaubsabgeltungsanspruch zu, was, abhängig von der Dauer der Elternzeit, zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Arbeitgebers -, spiegelbildlich zu einem erheblichen vermögensrechtlichen Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führt.

Auch länger zurückliegende Mutterschutz- oder Elternzeiten sah das Gericht nicht als verjährt an.

Zum einen führte es aus, dass nach der speziellen Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz und §17 Abs. 2 BEEG eine abweichende Regelung vom Bundesurlaubsgesetz einschlägig ist.

Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2022-Aktenzeichen 9 AZR 266/20 klargestellt, dass die Verjährungsfrist bezogen auf die gesetzlichen Ansprüche eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat, ihm Gelegenheit zur Urlaubseinreichung gegeben hat und der Arbeitnehmer den Urlaub gleichwohl aus freien Stücken nicht genommen hat, beginnt zu verjähren.

Wichtig ist, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung der Regelverjährung unterliegen und damit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der dreijährigen Verjährung unterliegen, die mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, beginnt.

Junge Familien tun daher gut daran, wenn ein Elternteil nach dem Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beendete, zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung über die Kürzung des Urlaubsanspruches während der Mutterschutz- und oder Elternzeit abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen. Schnell sind hier mehrere Bruttogehälter als Urlaubsabgeltung einklagbar.

Sprechen Sie uns zu einem kostenfreien telefonischen Erstgespräch unter der Telefonnummer 0641 202121 an.