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Unterhaltsanspruch – wann ist ein Kaufkraftausgleich zu berücksichtigen?

Wann immer getrennte Eheleute nicht im selben Land leben, kommt es juristisch,wegen der grenzüberschreitenden Fragestellungen zu Besonderheiten.

Eine Besonderheit ist, dass bei dem Unterhaltsanspruch die Verhältnisse des Unterhaltsschuldners in dem Land, in dem er lebt und arbeitet, zu berücksichtigen sind. Dies gilt sowohl beim Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehepartners, als auch beim Kindesunterhalt.

Umgekehrt spielen auch die Verhältnisse in dem Land, in dem die Anspruchsberechtigten leben, eine Rolle.

Eine komplizierte und zunächst trockene Materie. In den Händen des versierten Anwaltes kann ein Unterhaltsanspruch durch die richtige Anwendung der benannten Instrumente allerdings erheblich variieren.

So kann ein Unterhaltsberechtigter ohne Berücksichtigung des Kaufpreisausgleiches wertvollen Unterhalt liegen lassen, wenn die Verhältnisse unberücksichtigt bleiben. Umgekehrt kann ein Unterhaltsverpflichteter, der an  einen Trennungsunterhaltsberechtigten zahlt, der im Ausland lebt, in dem erheblich geringere Lebensunterhaltskosten bestehen, erhebliche Summen an Unterhalt einsparen.

Steht fest, dass durch die Grenzüberschreitung unterschiedliche Kaufkraft, also wie viel Waren und Dienstleistungen bekomme ich für mein Geld in dem jeweiligen Land, zu berücksichtigen ist, stellt sich die Frage, wie die Höhe des Unterhaltsanspruches zu ermitteln ist.

Dabei gibt das Gesetz vor, dass grundsätzlich sicherzustellen ist, dass der Unterhaltsschuldner  nach den Bedingungen in seinem Wohnland seinen Mindest- lebensstandard sicherstellen kann.

Das OLG Karlsruhe hält zu dieser Fragestellung in seinem Beschluß vom 5.8.2016, 5 UF 87/14 fest:

“Kindesunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines in der Schweiz lebenden Unterhaltspflichtigen für das im Inland unterhaltsbedürftige Kind

Leitsätze

  1. Die von Eurostat herausgegebene Tabelle „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ enthält nur den Kaufkraftausgleich. Eine Währungsumrechnung ist ggfs. gesondert vorzunehmen (entgegen OLG Oldenburg Rn. 65).
  2. Die Leistungsfähigkeit eines im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen ist zu ermitteln, indem die auf deutsche Verhältnisse zugeschnittenen Mindestbedarfswerte auf die im Ausland geltende Kaufkraft umgerechnet werden.”

Man merkt, spätestens hier wird es kompliziert.

In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass der Unterhaltsschuldner in der Schweiz lebte und die unterhaltsberechtigten Kinder in Deutschland. Das Gericht bestimmte, dass die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln ist. Bei der Ermittlung der Einkommensgruppe des im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners ist dann zunächst die Kaufkraft des Einkommens in dem Land, in dem der Unterhaltsschuldner lebt, auf die Kaufkraft des Landes umzurechnen, in dem die Kinder leben. In diesem Fall war es Deutschland.

Zu beachten ist, dass die bloße Umrechnung der Währung nicht ausreicht. Gleichwohl ist die Währungsumrechnung nach der Kaufkraftangleichung vorzunehmen.

Das so um die Kaufkraft bereinigte Einkommen wird in die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingruppiert. Danach bestimmt sich dann grundsätzlich der zu leistende Unterhalt.

Auch dem Unterhaltsschuldner ist in dem Land, in dem er lebt, sein (Mindest-) Lebensstandard zu wahren. Um diesen (Mindest-) Lebensstandard zu wahren, bleibt dem Unterhaltsschuldner ein Selbstbehalt. Dieser (Mindest-) Lebensstandard soll dem Unterhaltsschuldner mit dem ihm verbleibenden Einkommen unabhängig von den örtlichen Verhältnissen in seinem Land verbleiben. Entsprechend ist auch bei der Berechnung des Selbstbehaltes eine Kaufkraftanpassung an die Lebensverhältnisse im Wohnsitzland des Unterhaltsschuldners vorzunehmen.

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