Nicht selten wissen die Erben, dass der Verstorbene ein Testament errichtet hat, es aber nach dessen Tod nicht mehr auffinden können. Dann heisst es: Testament verschwunden – was nun? Für die testamentarischen Erben bedeutet das Beweisprobleme im Erbscheinsverfahren, denn grundsätzlich ist das Original der Urkunde vorzulegen. Was vielen Erben nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass sie die Errichtung und den Inhalt des Testamentes auch mit Hilfe anderer Beweismittel (Zeugenaussagen, Vorlage einer Kopie) nachweisen können. An den Nachweis werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.
Nicht selten wissen die Erben, dass der Verstorbene ein Testament errichtet hat, es aber nach dessen Tod nicht mehr auffinden können. Dann heisst es: Testament verschwunden – was nun? Für die testamentarischen Erben bedeutet das Beweisprobleme im Erbscheinsverfahren, denn grundsätzlich ist das Original der Urkunde vorzulegen. Was vielen Erben nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass sie die Errichtung und den Inhalt des Testamentes auch mit Hilfe anderer Beweismittel (Zeugenaussagen, Vorlage einer Kopie) nachweisen können. An den Nachweis werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.
Das OLG Schleswig Holstein hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, in dem die Lebensgefährtin des Verstorbenen behauptete, seine Alleinerbin zu sein, ohne dass sie ein entspechendes Testament vorlegen konnte. Sie erklärte, der Verstorbene habe sie durch eine letztwillige Verfügung zu seiner alleinigen Erbin bestimmt. Das Testament habe er selbst geschrieben und anschließend mit einem Notar darüber gesprochen.
Das Gericht sah den Nachweis für die formgültige Errichtung des Testaments und dessen Inhalt als erbracht an, trotz der hohen Beweisanforderungen. Vor allem überzeugte die Tatsache, dass ein Fachmann, nämlich ein Notar, dieses Testament gesehen und mit dem Erblasser darüber gesprochen habe (OLG Schleswig Holstein, Beschluss vom 12.09.2011, Az.: 3 Wx 44/10).