So verlockend und nachvollziehbar die Versuchung bei den heutigen Spritpreisen ist, die Diensttankkarte zur Befüllung des eigenen Pkws zu nutzen. Besser ist es, diese Versuchung zu widerstehen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt in seiner Entscheidung 2 Sa 313/22 klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch ohne vorherige Abmahnung, ein solches Handeln eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages rechtfertigen kann.
Damit steht fest, dass wenn ein Arbeitnehmer den Kraftstoff für sein privates Auto mehrmals mit einer Tankkarte seines Arbeitgebers, die ihm lediglich zur Nutzung in Bezug auf den Dienstwagen überlassen wurde, nutzt (Tankkartenbetrug), kein eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Wird man bei einem einmaligen Vergehen, wohl geneigt sein, eine vorherige Abmahnung zu fordern, war es in dem zu entscheidenden Fall so, dass der Mitarbeiter, soweit das Gericht es nachvollziehen konnte, in einer Vielzahl von Fällen um Leistungen über die dienstliche Tankkarte in Bezug auf sein privaten Pkw abrechnete.
Dabei half es dem Arbeitsarbeitnehmer auch nicht, dass er grundsätzlich berechtigt war, mit dem Dienstfahrzeug auch Privatfahrten zu unternehmen. Ein Recht zum tanken eines privaten PKWs ergab sich aus der Dienstwagen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nicht.
In den weit mehr als 30 Fällen sah das Gericht einen derart schwere Pflichtverletzung, die eine Abmahnung entbehrlich machte.
In jedem Fall sollte man der Versuchung widerstehen, den privaten Pkw mit einer dienstlichen Tankkarte zu betanken. In dem Maße, in dem die Kosten für Betriebsstoffe steigen, wird das Augenmerk der Ökonomen zunehmend auf die Kosten für Betankung von Dienstwagen gerichtet und es ist nur eine Frage der Zeit, bis solche unrechtmäßigen Vorgänge aufgedeckt werden.