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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Rechtsanwälte in Sozietät


Bei Übertragungen des Vermögens innerhalb der Familie lässt sich bei richtiger Gestaltung ordentlich und legal Steuern sparen. Vorliegend soll die Schenkung unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern näher beleuchtet werden.  
 
Schenkt z.B. ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim, ist diese Zuwendung von der Schenkungssteuer befreit. Gleiches gilt für die Schenkung eines Familienheims bei eingetragenen Lebenspartnern. Diese steuerliche Befreiung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG und gilt unabhängig vom ehelichen Güterstand. Sie wird neben den persönlichen Freibeträgen gewährt, d.h. dass eine Anrechnung der persönlichen Freibeträge unterbleibt.  
 
Die Zuwendung des Familienheims an den Partner ( Schenkung Eheleute ) ist – anders als beim Erbfall – unabhängig vom Wert sowie der Größe der Immobilie grundsätzlich steuerfrei, d.h. auch wenn es sich um eine teure Luxusvilla handelt.   Die einzige Voraussetzung besteht darin, dass die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, d.h. in der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären (ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen) Lebens befinden.   Es spielt keine Rolle, wann die Immobilie angeschafft wurde (z.B. bereits vor der Eheschließung) oder seit wann sie als Familienheim der Eheleute genutzt wird. Es kommt lediglich auf den Zeitpunkt der Schenkung an. Nur zu diesem Zeitpunkt muss die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.  
 
Im Gegensatz zum Erwerb von Todes wegen ist hier auch keine Behaltefrist beim erwerbenden Ehegatten zu beachten. Der beschenkte Ehegatte ist daher nicht zur Weiternutzung als Familienheim für 10 Jahre verpflichtet. Er kann vielmehr das Familienheim zeitnah zur Schenkung veräußern und sich so stellen, als sei ihm Bargeld steuerfrei geschenkt worden. Die Steuerbefreiungsvorschrift kann während des Bestehens der Ehe nacheinander mehrfach genutzt werden.  
 
Es bestehen noch keine Sperrfristen, weder im Hinblick auf den späteren Verkauf des Familienheims durch den beschenkten Ehegatten noch hinsichtlich einer erneuten Schenkung eines Familienheims. Das hat zur Folge, dass durch wiederholte Schenkungen von Familienheimen unter Umständen sogar mehrere Millionen von einem Ehepartner auf den anderen ohne Inanspruchnahme der persönlichen Freibeträge völlig legal an der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorbei übertragen werden können. Es sollte lediglich jeweils eine gewisse steuerliche Schamfrist gewahrt werden.  
 
Wenn man sich zu einer Vermögensübertragung entschließt, sollte es daher gut durchdacht sein. Fachlich kompetente Rechtsanwälte können hierbei mit ihrem Rat behilflich sein, die optimalste Lösung zu finden. Auch der rechtliche Status quo ändert sich schnell und es kann sein, dass diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit schon bald nicht mehr besteht oder eingeschränkt wird.  

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