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Praxiswert – Wie wird er bei der Scheidung ermittelt?

Was in Familiendynastien und Adelskreisen zum Goldstandard gehört, der Ehevertrag, ist bei selbstständig tätigen Ärzten und Zahnärzten oftmals noch Theorie.

Ist kein Ehevertrag vorhanden, kann der eine Ehepartner von dem anderen, der eine Praxis betreibt, eine Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen. Die Arztpraxis gehört natürlich dazu. Wie nach der Rechtsprechung dann der Praxiswert zu ermitteln ist, ist regelmäßig Aufgabe von Experten.

Der Praxiswert im Zugewinnausgleich

Der  Zugewinnausgleich in Folge des Ehescheidungsverfahrens erfordert eine aufwändige Berechnung des Praxiswertes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Ermittlung des Praxiswertes das modifizierte Ertragswertverfahren zugrunde zu legen. Es gilt allerdings auch die Besonderheiten zu beachten, die aus den konkreten Gegebenheiten und Rechtsverhältnissen bzw. der betrieblichen Organisation oder gesellschaftsrechtlichen Gestaltung resultieren.

Bei der Ermittlung des Praxiswertes für die Festlegung von Ausgleichsansprüchen zwischen den Ehepartnern wird ein fiktiver Praxisverkauf simuliert. Bei der Ermittlung des Praxiswertes werden neben dem Wert als solchen auch weitere betriebliche Vermögens-, aber auch Schuldenspositionen berücksichtigt. Selbst die Ertragssteuer, die bei einem Verkauf der Praxis – wenn er denn tatsächlich stattfinden würde – anfallen würde, kann hypothetisch berücksichtigt werden.

Für die Bewertung ist auf den Tag abzustellen, an dem der Scheidungsantrag gerichtlich zugestellt wurde. Das ist Stichtag für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens des Ehepaars, dass nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrig bleibt.

Nach der so genannten Wurzeltheorie des Bundesgerichtshofes sind lediglich solche Entwicklungen zu berücksichtigen, die bereits zu diesem Zeitpunkt wertsteigernd oder mindernd angelegt waren und deren Auswirkungen in der späteren Entwicklung zu diesem Zeitpunkt – zumindest im Kern – auch absehbar waren.

Dies kann allerdings dazu führen, dass erhebliche Veränderungen des Praxiswertes sowohl als Zuwachs, als auch als Verlust, unberücksichtigt bleiben müssen.

Weiter ist danach zu unterscheiden, ob die Praxis während der Ehezeit erworben wurde, oder ob die Praxis sozusagen schon mit in die Ehe gebracht wurde.

Im letzteren Fall ist zunächst gesondert das Anfangsvermögen der Praxis zu ermitteln.

Hier gilt es wieder den Stichtag, nämlich die Eheschließung, zu berücksichtigen. Für diesen Tag ist zu bewerten, welchen Wert die mit in die Ehe gebrachte Praxis hatte. Der so ermittelte Wert ist sodann anhand des Lebenshaltungskostenindexes auf Wertbasis zum Stichtag des Endvermögens, der Zustellung des Scheidungsantrages, umzurechnen, um eine mögliche Inflation für den Zeitraum zwischen Anfangs- und Endvermögen fair zu berücksichtigen.

Wird sodann auf der Basis der modifizierten Ertragswertmethode ein Praxiswert unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben bestimmt, sind offene Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Die latente Steuer

Wie eingangs erwähnt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den so ermittelten Wert des Praxiswertes die Ertragssteuerlast für den unterstellten Veräußerungsgewinn mindernd zu berücksichtigen.

Dies leuchtet ein. Würde man dem ausgleichfordernden Ehegatten den halben Praxiswert ohne die hälftige angenommene fiktive Ertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn zusprechen, so würde der ausgleichspflichtige Ehegatte zusätzlich die gesamte den Wert einer Praxisveräußerung mindernde Ertragsteuer alleine tragen müssen.

Diese Korrektur ist daher notwendig. Die Berechnung dieser konkreten, so genannten latenten Steuer, ist wieder etwas für die Hände eines entsprechend geschulten Steuerberaters.

Der Beratungsbedarf

Festzuhalten ist, dass das Verfahren der Praxisbewertung in der Ehescheidung, im Zuge des Zugewinnausgleiches, deutlich über eine reine betriebswirtschaftliche Bewertung der Praxis hinausgeht. Die einzelnen hierfür zu berücksichtigen Parameter, so zum Beispiel ein Anfangs-  und ein Endvermögen, die für sich genommen zu bestimmen sind, zudem teilweise auch noch deutlich in der Vergangenheit liegen können, müssen von einem Experten erhoben und in der Folge professionell in die auszuführende Berechnung übertragen werden. Hier lohnt es sich in jedem Fall rechtzeitig entsprechende Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

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