Das Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2011, Aktenzeichen: 6 U 117/10, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es im Wesentlichen um die Anwendung des § 2247 Abs. 1 BGB ging. Hiernach muss eine letztwillige Verfügung (Testament) eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es ist zu beachten, dass die Unterschrift Vor- und Nachname des oder der Erblassers/in enthalten soll. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht regelmäßig nicht aus, wenn an der Urheberschaft der Unterschrift ernstliche Zweifel bestehen.
Im entschiedenen Fall war ein Zusatz zum Testament lediglich mit einer Initialabkürzung unterzeichnet worden. Die Initialen waren zum Einen nicht eindeutig zuzuordnen. Zum Anderen erfüllten sie, bei Zweifeln an der Urheberschaft durch die Erblasserin, nicht die Erfordernisse des Gesetzes.
Zudem ist bei der Abfassung eines Testament oder letztwilligen Verfügungen stets darauf zu achten, die zuzuwendenden Gegenstände oder Vermögenswerte möglichst genau zu bezeichnen. Das Gericht monierte nämlich, dass die alleinige Bezeichnung „Mein Konto“ zu unbestimmt war, weil mehr als ein Konto vorhanden war.
Zwar ist es weiterhin grundsätzlich möglich ein Testament eigenhändig zu verfassen und durch eigene Unterschrift zu einem wirksamen und rechtsbeständigen Dokument werden zu lassen. Allerdings zeigt die kleine Auswahl an Stolpersteinen, dass sachkundiger Rat regelmäßig vor Abfassung eines Testamentes eingeholt werden sollte.