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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Reich Wypchol Döring Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


Die Situation kennt jeder! Gestern Abend noch die Mülltonnen herausgestellt – morgens hat man’s eilig und trifft, wer hätte das gedacht, an einer Engstelle auf ein sich im Einsatz befindliches Müllfahrzeug.

Daran vorbeizukommen ist gar nicht so einfach. Glück hat, wer sich auf einer breiten Straße befindet. Aber selbst dann muss man genau aufpassen, was die Bediensteten der Müllabfuhr tun. wer will schon Mensch oder Material in Gefahr bringen.

Wenn es dann doch kracht, stellt sich die Frage; wer haftet? Das Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug sollte mit Bedacht und Vorsicht erfolgen. Aber ist es auch notwendig, lediglich Schrittgeschwindigkeit zu fahren?

Ein in Hannover spielender Fall lag nunmehr in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung. Die Richter mussten beurteilen, ob der Pflegedienst, der an dem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug vorbei zum nächsten Patienten wollte, mitschuldig an einem Unfall geschehen war.

Insbesondere die Frage der Höhe der Mitschuld stand im Raum. Im konkreten Fall hatte der Pflegedienst eine Mülltonne erwischt, die ein Bediensteter der Müllabfuhr hinter dem Müllfahrzeug her schub und damit versuchte die Straße zu queren.

Als er aus dem durch das Müllfahrzeug verdeckten Teil der Straße auf den Teil trat, den die Klägerin nutzte um an dem sich im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug vorbei zu fahren, kam es zur Kollision.

Das Landgericht Hannover hatte noch geurteilt, dass beide Parteien jeweils zur Hälfte für den entstandenen Schaden haften sollten.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der Klägerin kein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuhalten war, auch deswegen nicht, weil sie schneller als Schrittgeschwindigkeit, aber wohl nur mit ca. 10-15 km/h unterwegs gewesen war. Es kam zu einer Haftungsquote von 25 % Klägerin (Betriebsgefahr) und 75 % zulasten der Verantwortlichen der Müllabfuhr.

In Fällen von Unfällen mit Einsatzfahrzeugen neigen Fahrzeughalter viel zu vorschnell zu der Meinung, tendenziell ihre Ansprüche nicht gegenüber den Einsatzverantwortlichen geltend machen zu können. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zeigt, dass nicht alles was “blinkt” automatisch “recht hat”.

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