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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Rechtsanwälte in Sozietät


Wir hatte ja bereits zum Thema „Mietaufhebungsvertrag“ einen kleinen Artikel geschrieben.

Der Mietaufhebungsvertrag kann eine einfache und freiwillige Lösung für umfangreiche und komplizierte Situationen sein. Wenn Mieter und Vermieter sich einig sind, können sie ihr gesamtes Mietverhältnis damit vorzeitig beenden und gesetzliche Kündigungsfristen umgehen.

Hier nun die passende kleine Checkliste für den Mietaufhebungsvertrag, aber ohne Vollständigkeitsgarantie!

  • Wer sind die Mietparteien? Sind das wirklich alle?
  • Ehepartner, Kinder, wer wohnt sonst noch im Haus?
  • Nehmen Sie Bezug auf den Mietvertrag (am Besten in der Anlage des Mietaufhebungsvertrages)
  • Wann genau wird das Mietverhältnis beendet und wann soll genau geräumt werden (kann auseinanderfalle)
  • Wie und in welcher Höhe wird nun die Miete gezahlt?
  • Wer übernimmt welche Schönheitsreparaturen ? Oder wird darauf verzichtet?
  • Gibt es Geld statt Renovierung / Schönheitsreparatur
  • Welche Sachen müssen noch entfernt oder zurückgebaut werden?
  • Welche Sachen dürfen eingebaut bleiben?
  • Zahlt der Vermieter etwas zu den Umzugskosten des Mieters?
  • Zahlt der Vermieter etwas für die Gegenstände die verbleiben sollen?
  • Was ist mit der Kaution des Mieters?
  • Was ist mit den Betriebskosten? Werden Sie pauschal abgezahlt, werden sie erlassen
  • Soll und kann die Wohnung/Haus vorher bereits besichtigt werden?
  • Es sollte die stillschweigende Verlängerung gem. § 545 BGB ausgeschlossen werden, damit sich das Mietverhältnis nicht automatisch verlänergt.
  • Was ist mit Räumungsschutz? Kann der Mieter (mit Weitsicht) darauf verzichten? Hat er schon eine neue Wohnung?
  • Wird für einen solchen Mietaufhebungsvertrag eine Widerrufsbelehrung gem § 355 BGB gebraucht, sprich eine gesetzliche Überlegungszeit für den Mieter, 14 Tage oder doch 1 Monat?
  • Schließlich darf die Unterschrift, Datum, Ort (am Besten von allen Mietern (Vater, Mutter) und Mietberechtigten (Kinder, Besucher, Sonstige) ) nicht fehlen, ggf. kann ein Zeuge unterschreiben, wenn im Mietvertrag noch Zustandsbeschreibungen der Wohnung getroffen werden (integriertes Wohnungsübergabeprotokoll)

Lassen Sie sich zu den einzelnen Punkten gerne von Herrn RA Dominic Döring bei ZRWD.de in Gießen beraten.

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