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Maklerprovision zurückfordern – BGH erklärt viele Online-Maklerverträge für unwirksam

Finanzieller Spielraum und etwas Luft nach oben!

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eröffnet Immobilienkäufern und -verkäufern jetzt weitreichende Möglichkeiten:
Viele online abgeschlossene Maklerverträge sind nichtig – und damit rechtlich wertlos. Das bedeutet:

🔹 Keine Zahlungspflicht
🔹 Rückforderung bereits gezahlter Provisionen
🔹 Keine Wertersatzansprüche des Maklers

Ich prüfe für Sie unverbindlich, ob Sie Ihre Maklerprovision vollständig zurückerhalten können.


Warum jetzt so viele Maklerverträge unwirksam sind

Der BGH hat entschieden:
Ein Maklervertrag, der online abgeschlossen wird, muss den Kunden eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweisen.

Fehlt dieser klare Hinweis, ist der gesamte Vertrag endgültig unwirksam.
Schaltflächen wie:

  • „Senden“
  • „Weiter“
  • „Anfrage abschicken“

reichen nicht aus.

Der Maklervertrag kommt dann nicht zustande – selbst wenn Sie später:

  • das Exposé geöffnet,
  • einen Besichtigungstermin vereinbart
  • oder ein Kaufangebot abgegeben haben.

Was diese Entscheidung für Sie bedeutet

Die meisten Makler nutzen automatisierte Online-Systeme. Genau diese Systeme erfüllen häufig nicht die gesetzlichen Vorgaben.

Für Sie eröffnen sich dadurch klare Anspruchsmöglichkeiten:

1. Maklerprovision muss nicht gezahlt werden

Wenn Ihr Maklervertrag online zustande kam, prüfen wir, ob die Schaltfläche rechtswidrig gestaltet war.

2. Bereits gezahlte Provision kann erstattet werden

Ist der Vertrag unwirksam, können Sie Ihre Zahlung zurückfordern – inklusive Zinsen.

3. Makler können keinen Wertersatz verlangen

Selbst erbrachte Leistungen (z. B. Besichtigungen) lösen keinen Anspruch aus.

4. Keine „Heilung“ durch späteres Verhalten

Ein Besichtigungstermin oder ein Kaufangebot macht den unwirksamen Vertrag nicht wirksam.
Nur eine ausdrückliche, erneute Zustimmung zur Zahlungspflicht würde das ändern – und die liegt fast nie vor.


Typische Fälle, in denen Sie beste Chancen haben

Sie haben einen Anspruch, wenn:

  • Sie den Maklervertrag über ein Online-Portal, eine Makler-App, ein Web-Exposé oder einen automatischen Link per E-Mail erhalten haben.
  • Sie zur Bestätigung lediglich auf „Senden“, „Abschicken“, „Weiter“ oder ähnliches klicken mussten.
  • Sie Häkchen gesetzt haben, ohne dass gleichzeitig eine klar formulierte Zahlungspflicht angezeigt wurde.
  • Sie den Vertrag nicht bewusst als kostenpflichtigen Maklervertrag wahrgenommen haben.

Diese Konstellationen kommen in der Praxis massenhaft vor. Genau hier greift die BGH-Rechtsprechung.


Ihr Vorteil: Kostenfreie Erstprüfung

Ich prüfe für Sie:

  • ob Ihr Vertrag unwirksam ist,
  • ob Sie die Provision zurückverlangen können
  • und wie wir den Anspruch rechtssicher durchsetzen.

Ablauf der Prüfung

  1. Unterlagen hochladen (Maklervertrag, E-Mails, Rechnungen)
  2. Kostenfreie Einschätzung innerhalb kurzer Zeit
  3. Durchsetzung Ihres Anspruchs – außergerichtlich oder gerichtlich

Sie tragen dabei nur das Risiko, das Gesetz vorsieht – nicht mehr.
Bei klaren Erfolgsaussichten zeige ich Ihnen die wirtschaftlich beste Vorgehensweise.


Warum professionelle Unterstützung entscheidend ist

Makler wehren sich erfahrungsgemäß vehement gegen Rückforderungen.
Regelmäßig behaupten sie:

  • man habe „konkludent“ bestätigt,
  • man habe das System „bewusst genutzt“,
  • oder man sei an die Besichtigung „gebunden“.

Diese Argumente greifen oft nicht. Entscheidend ist stets die fehlerhafte Gestaltung der Bestellschaltfläche – und hier liegt der Hebel zugunsten des Verbrauchers.


Jetzt Provision zurückfordern – einfach und rechtssicher

Wenn Ihr Maklervertrag online abgeschlossen wurde, stehen Ihre Chancen exzellent. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Sie:

  • mehrere Tausend Euro zurückerhalten können oder
  • eine unberechtigte Forderung abwehren.

👉 Jetzt kostenfreie Erstprüfung anfordern

Je früher Sie reagieren, desto schneller sichern Sie sich Ihre Rückzahlungsansprüche.

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