Arbeitnehmer, die vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden und dabei nicht ihren gesamten Urlaub nehmen konnten, haben gemäß einer Entscheidung des EuGH Anspruch auf finanzielle Vergütung. Diese Regelung gilt auch im öffentlichen Dienst und darf von EU-Mitgliedstaaten nicht zur Kosteneinsparung beschränkt werden.
In einem speziellen Fall war ein Verwaltungsleiter im öffentlichen Dienst von 1992 bis 2016 tätig. Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand verlangte er eine Vergütung für 79 nicht genommene bezahlte Urlaubstage. Die Gemeinde stützte sich auf nationale Vorschriften, die eine solche Vergütung von Urlaub im öffentlichen Dienst ausschließen.
Der EuGH bestätigte, dass nationale Regelungen, die Arbeitnehmern eine Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub bei eigener Kündigung des Arbeitsverhältnisses verwehren, dem Unionsrecht widersprechen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen weichen.
Das Unionsrecht erlaubt den Verlust dieses Anspruchs nur, wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung und Information durch den Arbeitgeber freiwillig auf die Urlaubsnahme verzichtet hat. Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs ohne angemessene Möglichkeit zur Nutzung verstößt gegen Unionsrecht.
Dies gilt ebenso in Situationen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit eine Teilerwerbs- oder Erwerbsminderungsrente bezieht und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Bei mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben einhergehenden Einkommenseinbußen sollte man die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht außer Acht lassen.