Gesetzliche Erbfolge:
Ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Erbmasse wird nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen, d.h. sie wird unter den Verwandten und dem Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner verteilt, wobei nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt sind.
I. Rangfolge bei der gesetzlichen Erbfolge
Die Verwandten werden in gesetzliche Erben verschiedener Ordnungen eingeteilt, wobei immer die Erben der niedrigsten Ordnung Vorrang vor anderen Erben haben.
1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel
Die Enkel erben nur, wenn die Kinder selbst bereits verstorben sind oder das Erbe nicht annehmen wollen, und die Urenkel erben nur, wenn die Enkel nicht mehr leben oder das Erbe nicht annehmen wollen.
2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
Auch hier gilt: Die Geschwister können nur erben, wenn die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben. Und solange die Geschwister noch leben, können die Neffen und Nichten nicht erben.
3. Ordnung: Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousinen
Auch hier gilt, die Großeltern schließen deren Abkömmlinge in der Erbfolge aus, danach die Tanten und Onkel deren Abkömmlinge.
4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
II. Erbrecht des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners
Die Ehepartner/eingetragene Lebenspartner sind nicht miteinander verwandt. Für sie gelten im Erbfall besondere Regeln. Sie erben neben den Verwandten. Die Höhe ihres Erbanteils ist abhängig davon, in welche Rangordnung die neben dem Ehegatten erbenden Verwandten einzustufen sind und von dem Güterstand, in dem die Eheleute/eingetragene Lebenspartner zum Todeszeitpunkt lebten. Da der Güterstand der Gütergemeinschaft im Alltag kaum noch vorkommt, wird seine Auswirkung auf das Ehegattenerbrecht hier nicht thematisiert.
1. Ehegatte/eingetragener Lebenspartner neben Verwandten der 1. Ordnung
Hier erbt der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner ein Viertel, die Verwandten der 1. Ordnung drei Viertel des Nachlasses.
- Lebten die Ehegatten/eingetragene Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft, d.h. der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner erhält insgesamt die Hälfte der Erbschaft, die andere Hälfte Erben die Verwandten der 1. Ordnung.
- Lebten die Ehegatten/eingetragene Lebenspartner in der Gütertrennung, so erbt der überlebende hier regelmäßig ein Viertel.
Besonderheit:
- Hat der Erblasser ein Kind hinterlassen, so erben der Ehegatte und das Kind je zur Hälfte.
- Bei zwei Kindern erben der Ehegatte und jedes Kind je ein Drittel.
- Neben drei und mehr Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel und die Kinder die übrigen drei Viertel unter sich zu gleichen Teilen.
2. Ehegatte/eingetragener Lebenspartner neben Verwandten der 2. Ordnung
Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner erbt hier die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erhalten die Verwandten der 2. Ordnung.
- Lebten die Ehegatten/eingetragene Lebenspartner in der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Überlebenden ebenfalls um ein Viertel, so dass er insgesamt drei Viertel des Nachlasses beanspruchen kann. Die Verwandten der 2. Ordnung erben dann lediglich insgesamt ein Viertel der Erbschaft.
- Lebten die Ehegatten/eingetragene Lebenspartner in der Gütertrennung, so erbt der überlebende hier die Hälfte.
3. Ehegatte/eingetragener Lebenspartner neben Großeltern
Auch hier erbt der überlebende Ehegatte/eingetragener Lebenspartner die Hälfte des Nachlasses. Doch hier gilt eine Besonderheit: Wenn ein Großelternteil im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt, wird dessen Erbanteil nicht von dessen Abkömmlingen übernommen, sondern er erhöht den Erbteil des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners.
- Auch hier erhöht sich der Erbteil des Überlebenden um ein Viertel, wenn die Ehegatten/eingetragene Lebenspartner in der Zugewinngemeinschaft lebten, so dass der Überlebende insgesamt drei Viertel des Nachlasses erhält.
- Lebten die Ehegatten/eingetragene Lebenspartner in der Gütertrennung, so erbt der Überlebende hier die Hälfte.
4. Ehegatte/eingetragener Lebenspartner neben Verwandten der ferneren Ordnungen
Bei einer solchen Konstellation erhält der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner die ganze Erbschaft.
III. Gesetzliches Erbrecht des Staates
Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte. Im Übrigen erbt der Bund.