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Wenn Sie ein Testament verfassen wollen, stehen Ihnen zwei Wege zu Verfügung: Entweder Sie verfassen Ihr Testament eigenhändig oder Sie lassen es notariell errichten.

1. Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament muss vollständig und ausschließlich handschriftlich verfasst und am Ende mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Auch der Ort und das Datum sind anzugeben. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte aufgehoben wird. Ist aus einem Testament das Datum nicht zu ersehen, lässt sich nur schwer ermitteln, welches nun das jüngere und damit auch das gültige ist.

Aus dem Inhalt muss ersichtlich sein, dass Sie mit dem Dokument Verfügungen für den Fall Ihres Ablebens treffen möchten. Es bietet sich daher an, das Schriftstück als Ihren letzten Willen zu betiteln und klar festzulegen, wer Ihr Erbe sein soll und wer eventuell ein Vermächtnis erhalten soll.

Das eigenhändige Testament können Sie sowohl Zuhause aufbewahren als auch beim Amtsgericht-Nachlassgericht hinterlegen. Da bei der Aufbewahrung Zuhause die Gefahr besteht, dass das Testament nach dem Tod beiseite gebracht wird, verloren geht oder vergessen wird, ist es empfehlenswert, es beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Gericht wird automatisch vom Tod des Erblassers benachrichtigt und eröffnet dann den Erben den Inhalt.

Das für Sie zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) finden Sie hier.

2. Notarielles Testament

Das notarielle Testament wird vom Notar beurkundet und kann auch von ihm geschrieben werden. Sie entscheiden jedoch, was dort inhaltlich aufgenommen wird und leisten am Ende Ihre Unterschrift.

Der Notar ist verpflichtet das Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes zu geben.

Das eigenhändige Testament ist zwar billiger als das notarielle. Die Gefahr der formellen Fehler oder missverständlichen Anordnungen ist jedoch beim eigenhändigen Testament viel größer. Darüber hinaus bringt das notarielle Testament auch Vorteile für die späteren Erben. Als notarielle Urkunde stellt es einen zulässigen Ersatz für den Erbschein dar, so dass dieser nach Ihrem Ableben nicht mehr beantragt werden muss. Die Erben sparen damit Zeit und Geld (Gerichtsgebühren).

Wer sicher gehen will, dass bei der Abfassung des Testaments keine Fehler gemacht werden und der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, sollte sich von einem Fachmann beraten lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das tatsächlich Gewollte auch in der richtigen juristischen Form umgesetzt wird und Ihr letzter Wille nach Ihrem Ableben nicht von Gerichten in langwierigen Verfahren ausgelegt werden muss.

Streit unter den Erben lässt sich z.B. durch eine Testamentsvollstreckung vermeiden.

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