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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Rechtsanwälte in Sozietät


Wer heiraten will, will nicht an eine mögliche künftige Scheidung denken. Dennoch klingen Ihnen die mahnenden Worte von Geschiedenen im Kopf, niemals wieder ohne einen Ehevertrag zu heiraten.
In der Praxis des Scheidungs-Anwaltes zeigt sich häufig, dass Paare, die mit Ihrer Beziehung noch nicht abgeschlossen haben, über die Sorge um existenzielle Fragen und den oft gut gemeinten Ratschlägen der Freunde und Verwandten vergessen an sich und der Beziehung zu arbeiten.
Haben die Ehegatten in diesem Stadium das Gefühl übervorteilt zu werden, ist der emotionale Supergau vorprogrammiert und eine streitige, nervenaufreibende und kostenintensive Scheidung die Folge.
Eine folge, die mit der Abfassung eines Ehevertrages gemieden werden kann.
Kann man verliebt und trotzdem vernünftig sein? Und wenn ja – was ist zu tun?

Güterstand

Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen (Guthaben und Schulden) der Ehegatten auf diese aufgeteilt. Ausschlaggebend für das “wie” ist dabei der Güterstand, in dem die Ehegatten leben.
Der Regelfall des Güterstandes ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Gesetzgeber geht bezüglich des Güterstandes vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus. Die Zugewinngemeinschaft ist der Güterstand der Eheleute, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben.
Den Ehegatten bleibt es selbst überlassen, ob sie in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Als vertragliche Güterstände kommen in Betracht die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, leben Sie mit Ihrem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass sich durch die Heirat für Sie bezüglich Ihres Vorvermögens nichts geändert hat.  Ihr Eigentum gehört Ihnen auch nach der Heirat allein, und Sie allein kümmern sich darum. Die Sachen, die Sie während der Ehe erwerben, gehören ebenfalls Ihnen.
Im Fall einer Scheidung erfolgt eine “Vorher-/Nachherbetrachtung”. Ihr Vermögen, das Sie in die Ehe eingebracht haben, wird mit Ihrem jetzigen Vermögen verglichen. Es wird  festgestellt, was für ein Vermögen Sie im Laufe der Ehe dazu gewonnen haben.
Dann wird ausgeglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn gibt die Hälfte seines Überschusses an den anderen ab.
In der Ehe angehäuftes Vermögen wird somit beiden Partnern zu gleichen Teilen zugerechnet.
Die Rechnung erfolgt also in etwa so: von dem Vermögen eines Ehegatten werden dessen Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Weiterhin ist das Anfangsvermögen des Ehegatten, also das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, abzuziehen. Als Ergebnis erhält man den Zugewinn. 

Gütertrennung

Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft findet bei dem Güterstand derGütertrennung im Fall einer Scheidung kein Ausgleich statt. GemeinsameBesitztümer werden behandelt, wie es bei Miteigentümern regelmäßig der Fallist.
Der Eigentümer, der die gemeinsame Sache bei einer Trennung (alleine)behält, hat dem anderen einen Ausgleich in Geld zu zahlen, abhängig von derGewichtung der Eigentumsstellung (bei Ehe meist 50:50).

Gütergemeinschaft

Im Ehevertrag kann außer der Gütertrennung auch die Gütergemeinschaft gewählt werden. Die Auswirkungen dieses Güterstandes hängen ab von den genauen Vereinbarungen:
Vereinbaren Sie die Gütergemeinschaft vor der Heirat wird mit der Eheschließung keinerlei Unterschied mehr zwischen den eingebrachten Vermögen von Ihnen und Ihrem Ehegatten gemacht. Beide Vermögen schmelzen zu einem Gesamtvermögen zusammen. Im Ehevertrag können allerdings aufgrund der Vertragsfreiheit gewisse Sachen hiervon ausgenommen werden.
Dieser Güterstand birgt den meisten Konfliktstoff bei der Trennung und ist, insbesondere wenn ein Ehegatte einer Selbständigen Tätigkeit nachgeht (Haftung) äußerst bedenklich.
Bei der Trennung wird vor allem der benachteiligt sein, der unverhältnismäßig mehr in die Ehe eingebracht hat.
Wird die Gütergemeinschaft im Sinne der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, bleibt das jeweils eingebrachte Vermögen von dem verschmelzenden Gesamtvermögen ausgenommen. Zu dem Gesamtgut gehört demnach nur das Vermögen, das im Laufe der Ehe hinzukommt.
Derartige Vereinbarungen können auch unproblematisch nach der Heirat vereinbart werden.

Inhalt eines Ehevertrages

Im Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen werden. Es ist zudem möglich, durch den Ehevertrag einen früher vertraglich vereinbarten Güterstand aufzuheben oder abzuändern.
Sie können im Ehevertrag auch den Versorgungsausgleich ausschließen.

Erstellung eines Ehevertrages

Durch den Ehevertrag kann ein anderer Güterstand als der vom Gesetzgeber vorgesehene gewählt werden. Um Sie vor übereilten und unsinnigen Verträgen zu schützen, muss der Ehevertrag beim Notar geschlossen werden.
Zuvor sollte man einen im Abfassen von Eheverträgen erfahrenen Anwalt aufsuchen. Dieser wird im Zwiegespräch mit Ihnen die für Sie günstigste Lösung ausarbeitet. Hierbei sind auch die steuerrechtlichen Auswirkungen zu bedenken.
Der Ehevertrag kann sowohl vor der Heirat, als auch während der Ehe geschlossen werden. Insbesondere können auch früher vereinbarte Güterstände durch neuen Ehevertrag abgeändert werden.

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