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ZORN REICH WYPCHOL DÖRING

Reich Wypchol Döring Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


Die Immobilie in der Trennung, Scheidung und danach

Immobilien werden von Paaren, seien sie verheiratet oder auch nicht, gerne gemeinsam in dem Vertrauen auf eine langfristige Bindung erworben. Statistisch ist die Bindung an den zum Erwerb der Immobilie gezeichneten Darlehensvertrag zeitlich erheblich länger, als im Mittel die zu erwartende Beziehungzeit.

Was wird nun aus der Immobilie in der Scheidung?

Trennen sich Paare, will auch das finanzielle geregelt sein. Bislang zeigt die Erfahrung, dass Banken Ehepartner oder auch Partner ohne Trauschein ungern, nämlich nahezu nie, aus Darlehensverträgen entlassen, wenn nicht hierfür eine adäquate Sicherheit gestellt wird.

Dies führt dazu, dass Paare, die eigentlich schon seit längerem keine mehr sind, über eine Immobilie in der Scheidung immer noch und vor allem in finanzieller Hinsicht verbunden sind. Ein Zustand, der in der Vergangenheit oftmals rechtlich nicht in den Griff zu bekommen war.

In der Zusammenarbeit zwischen der auf das Ehe- und Familienrecht focusierten Rechtsanwältin Beate Wypchol und dem im Bankenrecht versierten Rechtsanwalt Jörg Reich ist hier aufgrund der vielfältigen Anfragen ein Lösungskonzept entwickelt worden, dass vielen Mandanten helfen kann.

Viele Darlehensverträge stehen unter dem Damoklesschwert einer nicht rechtlich ausreichenden Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Ist dies der Fall, so kann ein getrenntes Paar sich nicht nur von dem Darlehensvertrag mit der Prämisse lösen, die aktuell noch günstigen Zinsen für sich zu nutzen, sondern es besteht dann auch die Möglichkeit, dass der neu abzuschließende Darlehensvertrag nur noch von einem der Getrennten unterschrieben wird. So kann der andere Partner aus der finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Immobilie in der Scheidung, nicht nur im Innenverhältnis, so wie es viele Scheidungsfolgenvereinbarung vorsehen, entlassen werden, sondern auch aus dem meist wesentlich mehr Gefahren und Beeinträchtigungen bergenden Verhältnis zur darlehensgebenden Bank.

Ob dieser Lösungsansatz auch für Sie in Frage kommt, oder ggf. eine Teilungsversteigerung in Frage kommt klären wir schnell kompetent anhand Ihrer Unterlagen . Rufen Sie uns zu einem kostenfreien Erstgespräch am Telefon an!

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