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BFH-Erwerb von Immobilienanteilen von Miterben keine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinne

Steuerfreiheit bei Veräußerung von Nachlassvermögen – Bundesfinanzgerichtshof – Urteil vom 26.09.2023 IX R 13/22

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 43).

Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2023 – IX R 13/22 unterliegt der Verkauf von Immobilie oder Immobilienanteilen, die zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehören, keiner Einkommensteuer. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde.

Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige Mitglied einer Erbengemeinschaft, die aus drei Erben bestand und Immobilien im Nachlass hatte. Der Steuerpflichtige erwarb die Anteile der beiden anderen Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte daraufhin die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte den Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft, das früher als Spekulationsgeschäft bekannt war.

Der BFH widersprach dieser Auffassung. Er argumentierte, dass die Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen, z.B. Immobilien oder Immobilienanteile, zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei jedoch im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht gegeben.

Im konkreten fall waren die Bedingungen für ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllt. Es bestand keine Übereinstimmung zwischen dem erworbenen und dem veräußerten Wirtschaftsgut. Der Kläger erwarb durch eine notarielle Urkunde die Erbanteile der beiden Kinder der Erblasserin, also die anteilige Beteiligung an der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Hingegen veräußerte er durch eine notarielle Urkunde das Grundstück aus dem Nachlass an einen Dritten.

Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist von der Position der Finanzverwaltung abgerückt.

Aber Vorsicht! Das bedeute nicht, dass jeder Erwerb und die darauf folgende Veräußerung zwangsläufig steuerfrei erfolgt. Bei der Planung von Kauf – und spätestens vor dem Verkauf -sollte vorsorglich der Rat eines versierten Steuerberaters oder Rechtsanwaltes eingeholt werden!

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