Neuregelung zur befristeten Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt ab 2026
Mit Beginn des Jahres 2026 erhalten Unternehmen deutlich mehr Flexibilität, wenn sie erfahrene Mitarbeitende nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter im Betrieb halten möchten. Bislang scheiterte eine sachgrundlose Befristung häufig am sogenannten Vorbeschäftigungsverbot, weil jede frühere Tätigkeit beim selben Arbeitgeber eine erneute sachgrundlose Befristung ausschloss – selbst wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis kraft Rentenaltersklausel geendet hatte.
Der Gesetzgeber schafft nun eine gezielte Ausnahme für Beschäftigte, die bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben. Arbeitgeber können diese Personengruppe künftig ohne Sachgrund erneut befristet einstellen. Gleichzeitig wird der zulässige Befristungsrahmen deutlich ausgeweitet: Die sachgrundlose Weiterbeschäftigung kann auf bis zu acht Jahre gestreckt und innerhalb dieses Zeitraums bis zu zwölfmal verlängert werden. Zum Vergleich: In allen anderen Fällen bleibt es bei der bekannten Höchstbefristung von zwei Jahren mit maximal drei Verlängerungen.
Für Unternehmen eröffnet die Reform einen verlässlichen Rechtsrahmen, um wertvolles Know-how im Betrieb zu halten und gleichzeitig das Risiko einer ungewollten Entfristung zu vermeiden.
