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Kündigung nach Osterfeuer

Urteil des LAG Köln vom 6. Juli 2023 – 6 Sa 94/23:

Die fristlose Kündigung eines Produktionsleiters, der drei Europaletten aus dem Betrieb für ein Osterfeuer auf einem Sportplatz entnahm und verbrannte, wurde für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht begründete dies mit dem geringen Wert der Paletten, der fehlenden kriminellen Energie und der nicht heimlichen Tatbegehung. Das Gesamtbild der Handlung erschien sowohl für eine fristlose als auch für eine hilfsweise ordentliche Kündigung zu banal.

Ereignisse: Der Kläger erhielt eine fristlose Kündigung, nachdem er drei Holzpaletten für ein Osterfeuer auf einem Sportplatz verbrannte. Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig war und eine Abmahnung ausgereicht hätte. Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde für unwirksam erklärt, da nicht genügend tatsächliche Gründe im Verhalten des Klägers vorlagen.

Begründung: Die außerordentliche Kündigung war unverhältnismäßig, da eine Abmahnung ausgereicht hätte. Auch die hilfsweise ordentliche Kündigung war unwirksam, da sie nicht durch das Verhalten des Klägers bedingt war. Die Verhältnismäßigkeit wurde nicht gewahrt, und eine Abmahnung hätte als milderes Mittel genutzt werden sollen.

Dennoch ist es nicht ratsam, ungefragt Gegenstände aus dem Betrieb zu entnehmen. Es ist sinnvoll, sich regelmäßig zu vergewissern, selbst wenn gewisse Praktiken im Betrieb geduldet werden. Besonders bei einem Wechsel des Vorgesetzten ist es ratsam, erneut Absprachen zu treffen, um Probleme zu vermeiden.

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