Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 26.04.2023
– 3 Ca 1501 e/22-
Sexuelle Bemerkungen am Arbeitsplatz, aber auch bei betrieblichen Anlässen, zum Beispiel Betriebsfeiern, stellen eine sexuelle Belästigung dar. Eine sexuelle Belästigung kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.
Das man am Arbeitsplatz keine unpassenden Bemerkungen, insbesondere sexuellen Inhaltes macht, ist bei vielen bereits angekommen.
Nichts anderes gilt bei betrieblichen Anlässen, insbesondere Betriebsfeiern, wie Sommerfesten und Weihnachtsfeiern. Sich derartiger Bemerkungen und Belästigung zu enthalten gehört zu den vertraglichen Pflichten eines jeden Arbeitnehmers und ist in § 7 Abs. 3 AGG geregelt. Die Verletzung der Pflicht führt im Zweifel zu einer fristlosen Kündigung. Auch wenn nach umfassender Abwägung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausnahmsweise zumutbar sein sollte, so liegt in der fristlosen Kündigung stets auch eine ordentliche Kündigung.
Das Arbeitsgericht Elmshorn (die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig) hatte über ein Geschehnis auf einer Weihnachtsfeier im Dezember 2022 zu entscheiden. Hier bot ein Mitarbeiter, in feuchtfröhliche Runde, einen Spruch gegenüber einer Arbeitskollegin zum Besten, den das Gericht für schwerst beleidigend und sexuelle Belästigung einstufte.
Dabei handelte es sich nicht nur um eine bloße Anzüglichkeiten, sondern um eine in besonderem Maße herabwürdige und sexistische Äußerung, für die es keine Entschuldigung und auch keine relativierenden Umstände gab.
Im vorliegenden Fall hielt das Gericht eine vorherige Abmahnung des betroffenen Mitarbeiters für entbehrlich und wies die auf Kündigungsschutz gerichtete Klage des Beleidigers ab.