Geld können frisch gebackene Eltern doch immer gebrauchen!
Eine Frage die das Arbeitsgericht Gießen unter dem AZ: 3 Ca 137/22 zu klären hatte.
Geklagt hatten wir für unseren Mandanten, der – trotz anders lautender Vereinbarung im Arbeitsvertrag – während der Elternzeit kein Weihnachtsgeld erhalten hatte.
Das Gericht sah die Klage als begründet an.
Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu. Der Zahlungsanspruch auf die Weihnachtsentgelte der geltend gemachten Zeiträume ergibt sich aus der betreffenden Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers.
In den Fällen, in denen aufgrund von Krankheit und dem Ende der Lohnfortzahlung oder – wie im streitgegenständlichen Fall – aufgrund der Elternzeit, die wechselseitigen, synallagmatischen Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen, entfällt der Anspruch auf Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter, d.h. dann, wenn ein echtes 13. Monatsgehalt beansprucht werden kann.
Denn nur dann handelt es sich bei der Sonderzahlung um nichts anderes, als eine irreguläre Gehaltszahlung die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist. Für einen solchen Fall kann der Arbeitnehmer, wenn er einen Teil des Jahres nicht gearbeitet hat, für den Teil des Jahres, in dem er gearbeitet hat, von dem Arbeitgeber anteilig die Sonderzahlung verlangen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber die Sonderzahlung anteilig kürzen, und zwar auch dann, wenn eine solche Kürzungsmöglichkeit vertraglich, tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung nicht explizit vereinbart ist.
Hat eine Sonderzahlung – wie im streitgegenständlichen Fall – alleine den Zweck der Belohnung der Betriebstreue, so scheidet eine Kürzung aus. Eine Kürzungsmöglichkeit kann auch nicht vereinbart werden.
Selbst bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter wäre – im streitgegenständlichen Fall – die Kürzungsmöglichkeit daran gescheitert, dass eine diesen Fall vorsehende vertragliche, tarifliche oder auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung wirksame Regelungen zulasten des Klägers fehlte.
Ohne eine solche Regelung besteht seitens des Arbeitgebers keine Befugnis zur Leistungskürzung.
Damit bleibt es bei dem Anspruch auf Weihnachtsgeld, den der Arbeitgeber vor Gericht nach zähem verhandeln und eine zwischenzeitlich erfolgten Klageerhöhung (es war mal wieder Weihnachten) auch anerkannte.
Wer in Elternzeit ist, kann jede Hilfe gebrauchen. Mit Kindern weiß man, wofür man arbeitet und spürt die Verantwortung Einkommen nicht einfach liegen zu lassen.
Ein Blick in den Arbeitsvertrag und im Zweifel der Rat eines versierten Rechtsanwaltes helfen hier weiter.
Im beschriebenen Fall konnten wir für unseren Mandanten das Weihnachtsgeld für vier zurückliegende Jahre realisieren!