Die Testamentsvollstreckung dient der Umsetzung des letzten Willens des Erblassers.
Die Testamentsvollstreckung muss ausdrücklich angeordnet werden, im Testament oder im Erbvertrag, und kann sich auf das komplette Erbe oder nur auf einzelne Vermögensgegenstände beziehen.
Ob eine Anordnung der Testamentsvollstreckung notwendig ist, entscheidet der Erblasser. In Fällen, in denen sowohl der Nachlass als auch die Anzahl der Erben übersichtlich ist, ist eine Testamentsvollstreckung nicht unbedingt notwendig. Doch bei größerem Nachlassvermögen und zahlreichen Erben, die schon vor dem Erbfall zerstritten sind, kann eine Testamentsvollstreckung durchaus zu einem reibungslosen Ablauf beitragen. Auch bei minderjährigen oder geschäftlich unerfahrenen Erben ist eine Testamentsvollstreckung empfehlenswert. Genauso verhält es sich, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass die von ihm angeordneten Auflagen und/oder Vermächtnisse tatsächlich ausgeführt werden.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen oder jemanden benennen, der eine geeignete Person zur Testamentsvollstreckung beruft. Er kann auch bestimmen, dass das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auswählen soll.
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Wenn diesbezüglich nichts Besonderes angeordnet wurde, hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den Nachlass aufzuteilen. Aber auch Administratives gehört zu dem Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers. Insbesondere behördliche Abmeldungen des Verstorbenen, die Organisation der Beerdigung und das Aufstellen eines Nachlassverzeichnisses. Darüber hinaus hat er die Pflicht zur Rechnungslegung. Da die Aufgaben des Testamentsvollstreckers unter Umständen weit reichend sein können, sollte er stets über genügend fundierte Sachkenntnis verfügen.
Da die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ein hohes Maß an Verantwortung erfordern, steht dem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz auch eine angemessene Vergütung zu, sofern der Erblasser nicht verfügt hat, dass die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt werden soll. Die Höhe der Vergütung richtet sich regelmäßig nach dem Wert der Vermögensmasse des Nachlasses.