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Virtuelle Optionsrechte: Unwirksame Verfallklauseln bei Eigenkündigung – BAG-Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19. März 2025 (Az. 10 AZR 67/24) entschieden, dass Klauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, die bei Eigenkündigung sofort oder übermäßig schnell zum Verfall von virtuellen Optionsrechten führen, unwirksam sind.

Virtuelle Optionsrechte dienen der Mitarbeiterbindung, indem sie einen Anspruch auf eine spätere Zahlung bei Eintritt eines Ausübungsereignisses bieten – ähnlich einer Bonuszahlung. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer, der von 2018 bis 2020 beschäftigt war, Rechte erworben, die jedoch durch die Vertragsklauseln bei seiner Eigenkündigung sofort bzw. in doppelter Geschwindigkeit verfallen sollten.

Das BAG stellte klar, dass solche Klauseln den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, da die „gevesteten“ Optionsrechte als Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung gelten. Arbeitgeber müssen ihre Vereinbarungen daher so gestalten, dass sie den erdienten Anspruch der Mitarbeiter nicht entziehen.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Arbeitgeber sollten ihre Verträge überprüfen, um rechtssichere und faire Regelungen zu gewährleisten.

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