0641 / 20 21 21 vereinbaren Sie einen Termin oder Rückruf       info@zrwd.de
Montag - Freitag 08:30 - 13:00 | 13:30 -18:00

ZRWD

Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB



Wer haftet für die Miete?

Geschäftsführer persönlich oder (nur) GmbH? Achten Sie (von Anfang an) auf eindeutige Vertragsgestaltung!

Ein GmbH-Geschäftsführer schließt einen Mietvertrag über Gewerberäume ab. Es kommt später zum Prozess. Der Vermieter nimmt den Geschäftsführer persönlich in Haftung. Der Geschäftsführer meint, nur die GmbH sei Mieterin geworden.

Wer haftet für die Miete?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss den nicht eindeutigen Vertrag auslegen (§§ 133, 157 BGB).

Die Unterschrift des Geschäftsführers war mit einem Firmenstempel versehen. Das spricht für die GmbH. Im Vertrag selbst war der GF neben der GmbH als persönlich gesamtschuldnerisch Haftender aufgeführt. Dahinter jedoch wieder nur die Anschrift der Firma nicht des GF persönliche Anschrift. Zusätzlich stellte das Gericht darauf ab, das hier das Wort „Mieter“ statt „Mieterin“ verwendet wurde. Mieterin hätte wohl eher für die GmbH gestanden.

Nach § 164 Abs. 2 BGB (Vorschriften über Vertretung) nahm das Gericht daher an, dass der GF der Firma neben der GmbH auch im eigenen Namen handel wollte und damit (zusätzliche) Vertragspartei des Mietvertrags geworden war.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.10.1996; Az.: 10 U 247/95

Gerade im gewerblichen Mietrecht treffen immer unterschiedliche Haftungsvorstellungen bei Mieter und Vermieter aufeinander. RAe Jörg Reich (Gesellschaftsrecht) und Dominic Döring (Mietrecht) aus der Kanzlei ZRWD aus Gießen beraten hierzu.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20D%C3%BCsseldorf&Datum=10.10.1996&Aktenzeichen=10%20U%20247%2F95

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner