Offenbarungspflicht: Überlassen von umfangreichen Informationen ist noch keine Erfüllung einer Aufklärungspflicht.
Der BGH hat (erneut) entschieden, dass das überlassen von „ganz vielen Informationen“ (in einem Datenraum) (kurz vor einem Notartermin) nicht ausreicht, um über Besonderheiten (diesmal Immobilie) aufzuklären. Die Tendenz, größtmöglich Tendenz durch „Viel“ und „Fülle“ zu erreichen langt nicht, der Verkäufer hat eine Offenbarungspflicht und muss darauf hinweisen, wo sich „maßgebliche (wichtige) Informationen befinden, die ein besonderes Augenmerk verdienen. Sonst droht Arglist-Anfechtung. Und das selbst, wenn der Verkäufer annimmt und annehmen darf, dass auf Seiten des Käufers (immer) eine Due Diligence durchgeführt wird.
BGH Urteil vom 15.09.2023 – V ZR 77/22