Grundsatzfragen geklärt!
Parkzeit überschritten – Abschleppkosten bleiben am Fahrer hängen
Ein kurzer Parkverstoß kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Eine Autofahrerin hatte auf einem privaten Parkplatz einen Parkschein für wenige Euro gelöst, die zulässige Parkdauer jedoch überschritten. Der Betreiber ließ das Fahrzeug abschleppen. Die Folge: Abschleppkosten von fast 600 Euro. Diese Kosten wollte die Fahrerin zurückfordern – ohne Erfolg.
Der BGH hat klargestellt: Bei Überschreitung der Parkzeit darf der Betreiber eines privaten Parkplatzes das Fahrzeug sofort abschleppen lassen und die Kosten behalten (Urteil vom 19.12.2025, Az. V ZR 44/25).
Überschreiten der Parkzeit als verbotene Eigenmacht
Rechtlich entscheidend ist die Einordnung des Parkverstoßes. Nach Auffassung des BGH stellt das Abstellen eines Fahrzeugs über das Ende der bezahlten Parkzeit hinaus eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar.
Zwar war das Parken zunächst erlaubt, weil der Betreiber durch die Ausgabe des Parkscheins seine Zustimmung erteilt hatte. Diese Zustimmung endet jedoch automatisch mit Ablauf der ausgewiesenen Parkzeit. Ab diesem Zeitpunkt nutzt der Fahrer den Parkplatz ohne Besitzrecht.
Für den Betreiber bedeutet das:
Er ist nicht schutzlos gestellt, sondern darf sich im Wege der Selbsthilfe gegen den Besitzentzug wehren (§ 859 BGB). Dazu gehört ausdrücklich auch das Abschleppen des Fahrzeugs.
Abschleppkosten als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Autofahrerin verlangte die Rückzahlung der Abschleppkosten auf Grundlage des Bereicherungsrechts (§ 812 BGB). Der BGH hat diesen Anspruch jedoch verneint.
Begründung:
Dem Parkplatzbetreiber steht ein eigener Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu – und zwar aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB). Das Abschleppen dient der Wiedererlangung des Besitzes und liegt objektiv im Interesse des Grundstücksbesitzers.
Da somit ein Rechtsgrund für die Zahlung besteht, scheidet ein Rückforderungsanspruch von vornherein aus.
Parken ist nicht Wohnen: Warum Besitzschutz Vorrang hat
Besonders praxisrelevant ist die grundsätzliche Abgrenzung, die der BGH vornimmt:
Zwar handelt es sich beim Parken rechtlich um ein Mietverhältnis. Dennoch gelten andere Maßstäbe als bei Wohn- oder Gewerberaum.
Der Senat stellt klar:
- Private Parkplätze sind regelmäßig anonyme Massengeschäfte
- Es gibt keinen persönlichen Kontakt zwischen Nutzer und Betreiber
- Die Nutzung ist erkennbar an die Zahlung und Einhaltung klarer Zeitgrenzen gekoppelt
Anders als bei einer Wohnung führt ein Vertragsverstoß hier nicht nur zu vertraglichen Ansprüchen, sondern sofort zu Besitzschutzrechten. Der Betreiber darf daher nicht auf eine Klärung warten oder erst vertragliche Schritte einleiten, sondern unmittelbar reagieren.
Keine Pflicht zum Abwarten oder zur Fahrerermittlung
Ebenfalls eindeutig positioniert sich der BGH zur Frage einer möglichen Wartepflicht. Eine solche besteht grundsätzlich nicht.
Der Zweck der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB liegt gerade darin, dem Besitzer eine sofortige Wiedererlangung des Besitzes zu ermöglichen. Nur wenn der Fahrer ohne Weiteres kurzfristig erreichbar gewesen wäre, könnte im Einzelfall etwas anderes gelten. Das war hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Fazit: Klare Leitplanken für Parkplatzbetreiber und Autofahrer
Das Urteil schafft Rechtssicherheit:
- Autofahrer müssen damit rechnen, dass bereits eine geringe Überschreitung der Parkzeit erhebliche Kosten auslöst
- Parkplatzbetreiber dürfen konsequent abschleppen und die Kosten durchsetzen
- Besitzschutz geht bei privaten Parkplätzen den vertraglichen Ansprüchen vor
Für Betroffene gilt: Die Erfolgsaussichten einer Rückforderung sind nach dieser Entscheidung erheblich eingeschränkt. Für Betreiber privater Parkflächen bestätigt der BGH eine konsequente und rechtlich abgesicherte Durchsetzung ihres Besitzrechts.
