Offenbarungspflicht: Überlassen von umfangreichen Informationen ist noch keine Erfüllung einer Aufklärungspflicht. Der BGH hat (erneut) entschieden, dass das überlassen von „ganz vielen Informationen“ (in einem Datenraum) (kurz vor einem Notartermin) nicht ausreicht, um über Besonderheiten (diesmal Immobilie) aufzuklären. Die Tendenz, größtmöglich Tendenz durch „Viel“ und „Fülle“ zu erreichen langt nicht, der Verkäufer hat eine Offenbarungspflicht...Read More