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Rückabwicklung beim Online-Autokauf: Kein Heimvorteil für den Käufer

OLG Stuttgart: Der Gerichtsstand für die Rückzahlung des Kaufpreises nach einem Widerruf liegt beim Sitz des Verkäufers – auch bei Online-Käufen.

Immer mehr Fahrzeuge werden online bestellt – gerade auch E-Autos. Doch was passiert im Streitfall, wenn ein Käufer vom Kauf zurücktritt oder den Vertrag widerruft? Wo muss geklagt werden? Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 6 U 89/24) hierzu eine klare Entscheidung getroffen.

Der Fall: E-Auto online bestellt – späterer Widerruf

Ein Käufer aus Leinfelden-Echterdingen hatte online ein Elektroauto zum Preis von rund 48.000 € bestellt und im Dezember 2022 geliefert bekommen. Knapp ein Jahr später widerrief er seine Vertragserklärung, weil seiner Ansicht nach die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Außerdem sei das Fahrzeug nicht vollständig geliefert worden, da eine Einparkhilfe fehle. Er verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und erhob Klage vor dem Landgericht Stuttgart.

Der Knackpunkt: Welches Gericht ist zuständig?

Die Verkäuferin – ein Autohaus mit Sitz in Berlin – hielt das Landgericht Stuttgart für unzuständig. Sie argumentierte, der Erfüllungsort für die Rückzahlung liege an ihrem Unternehmenssitz. Das Landgericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab. Der Käufer ging in Berufung – ohne Erfolg.

Die Entscheidung: Rückzahlung erfolgt am Sitz des Unternehmers

Das OLG Stuttgart stellte klar: Bei der Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrags – also bei Online-Bestellungen – ist der Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises grundsätzlich der Sitz des Verkäufers (§ 269 Abs. 1 BGB).

Dabei spielt es keine Rolle, wo sich das gekaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Widerrufs befindet. Auch dass der Käufer das Auto eventuell an einem örtlichen Übergabepunkt zurückgeben kann, ändert nichts daran: Eine solche Regelung betrifft nur die Rückgabepflicht des Käufers – nicht aber die Zahlungspflicht des Verkäufers.

Fazit für Verbraucher und Unternehmer

Dieses Urteil verdeutlicht: Wer online ein Fahrzeug kauft und später seine Rechte durchsetzen will, muss unter Umständen an den Geschäftssitz des Verkäufers klagen. Der Wohnsitz des Käufers begründet nicht automatisch einen Gerichtsstand. Für Käufer bedeutet das im Streitfall unter Umständen zusätzliche Wege und Kosten.

Unternehmer hingegen können sich auf eine klare Rechtslage berufen – sofern sie keine anderweitigen vertraglichen Regelungen zum Erfüllungsort getroffen haben.

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