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Die Sparkasse Köln Bonn wurde durch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 08.01.2024 (22 O 43/23) dazu verurteilt, unautorisierte Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.933,38 zurückzuerstatten und vorgerichtliche Kosten zu erstatten.

Was war geschehen?

Ein Sparkassenkunde nutzte seit 2017 das Online-Banking mit dem pushTAN-Verfahren. Im September 2022 kontaktierte ein gut geschulter Dritter den Kunden telefonisch, gab sich als Sparkassenmitarbeiter aus und täuschte eine Sparkassenrufnummer vor. Durch Manipulation gab der Kunde unwissentlich seine digitale Debitkarte frei, wodurch die Täter unautorisierte Zahlungen über ApplePay tätigten.

Die Sparkasse Köln Bonn wurde vom Landgericht Köln in einem Urteil vom 08.01.2024 (22 O 43/23) dazu verurteilt, unautorisierte Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.933,38 zurückzuerstatten und die vorgerichtlichen Kosten zu erstatten.

Ein Sparkassenkunde, der seit 2017 ein Privatgirokonto bei der Sparkasse Köln Bonn führt und das Online-Banking mittels des pushTAN-Verfahrens nutzt, wurde im September 2022 von einem gut geschulten Dritten telefonisch kontaktiert. Der Anrufer gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus und täuschte dabei die Rufnummer der Sparkasse vor. Mithilfe von „Call-ID-Spoofing“ wurde eine falsche Rufnummer angezeigt.

Während des Telefonats wurde der Kunde dazu verleitet, eine pushTAN freizugeben, um sein Konto zu entsperren. Dabei gab er unwissentlich eine digitale Debitkarte frei, die von den Tätern genutzt wurde, um unautorisierte Zahlungen über ApplePay zu tätigen. Die Sparkasse erstattete nur einen Teil der unrechtmäßigen Zahlungen.

Die Entscheidung

Die Klage des Kunden auf Erstattung des restlichen Schadens durch unautorisierte Zahlungen wurde vom Landgericht Köln vollumfänglich zugestimmt. Das Gericht entschied, dass der Sparkassenkunde einen Anspruch auf Wiedergutschrift der unautorisierten Beträge hat und wies den Gegenanspruch der Sparkasse auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung zurück.

Obwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, bietet das Urteil wichtige Erkenntnisse für ähnliche Fälle von Online-Banking-Betrug unter Verwendung von Call-ID-Spoofing und digitalen Kartenregistrierungen. Betroffene sollten Ablehnungen der Banken nicht ungeprüft hinnehmen, sondern anwaltlich überprüfen lassen.

Wir vertreten Sparkassenkunden in vergleichbaren Fällen und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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