Die Vorfälligkeitsentschädigung:
Wer einen Kredit vorzeitig zurückführt und dabei eine langfristige Zinsbindung hat, der wird es kennen. Die Bank verlangt in diesem Fall eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Nun sollte man meinen, dass solche Vorfälligkeitsentschädigungen in den zurückliegenden Niedrigzinsphasen moderat ausgefallen wären. Dem war häufig nicht so.
Grund hierfür ist, dass Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit Negativzinsen gerechnet haben. D. h. wenn in dem Vergleichszeitraum der Zinsertrag bei den nach der jeweiligen Berechnungsmethode anzunehmenden Alternativanlage Produkten negativ war, was tatsächlich in der Vergangenheit häufig vorkam, so wurde dieser negative Zins auch zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung des Darlehensnehmers verwendet, wodurch der Zinsschaden in dem entsprechenden Zeitraum höher sein konnte, als der für diesen Zeitraum tatsächlich geschuldete Vertragszins.
Dieser lediglich nur einem Zweck dienenden Vorgehensweise, hat nunmehr das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 25.7.2023, Aktenzeichen 14 U 2764/22, eine deutliche Absage erteilt.
Das Gericht hielt unverblümt fest, dass der Darlehensnehmer nicht zur Zahlung von Negativzinsen verpflichtet ist, weil anderenfalls der Darlehensgeber mehr erhalte, als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Darlehensvertrages.
Entsprechend sind in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bezüglich ihrer Berechnungsgrundlage penibel zu prüfen. Gerade bei höheren Beträgen oder bei sogenannten kapitalersetzenden Krediten, bei denen während der Laufzeit nicht getätigt wird, sondern lediglich die Zinsen gezahlt werden, können sich hohe Beträge aufsummieren.