…und die Angelegenheit nimmt wieder Fahrt auf.
Das Amtsgericht Berlin (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.11.2022 – 123 C 77/22) gab jetzt einem Vermieter Recht, das eine im Mietvertrag vereinbarte Indexmiete die Mietpreisbremse „aushebeln“ kann. Beim Einzug habe der Mieter die Indexmiete und ihre Bedingung (ihre Vereinbarung) voll erfüllt (akzeptiert). Damit dürfe die spätere Anpassung der Miete im Rahmen des Verbraucherpreisindex die Mietpreisbremse in Berlin auch übersteigen.
Die vom Mieter und Kläger zitierten Vorschriften, §§ 556d bis §556b BGB sind nur auf die „Ausgangsmiete“ anzuwenden, also den Zeitpunkt bei Einzug. So sieht es im Moment auch die Vorschrift § 557a Abs. 4 BGB vor.
Folge: Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist eine später erklärte Indexmieterhöhung wirksam
Indexmiete – Neue Geheimwaffe?
Den Mietzins an den Verbraucherpreisindex zu koppeln hat als neue, gefühlte „Geheimwaffe“ insbesondere die Stadt Berlin in Ihren Bann gezogen.
https://www.capital.de/immobilien/indexmiete–experte-haelt-regulierung-fuer-sinnlos-33171392.html
Bekanntheitsgrad
Doch erst die Diskussion hat scheinbar für deren „Berühmtheit“ diese vermeintlichen Tricks gesorgt.
Fast über 90% der Mieter sind gar nicht betroffen.
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/indexmieten-beim-wohnen_84342_583966.html
Ob sich die Aufregung überhaupt lohnt?
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/indexmieten-beim-wohnen_84342_583966.html