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Immobilie – Miteigentumsanteil -Verkauf im Rahmen der Scheidung steuerpflichtig?

Urteil des Bundes Finanzgerichtshofes zur Veräußerung eines Einfamilienhauses nach der Scheidung.

Achtung! Auch der Verkauf an einen früheren Ehepartner kann bei einem Veräußerungsgewinn eine Steuerpflicht auslösen.

Wird im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung von einem geschiedenen Ehegatten sein Miteigentumsanteil an einer Immobilie an den früheren Ehepartner veräußert, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein.

Wenn im Rahmen einer Scheidung ein Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Vermögen an den Ehepartner verkauft wird, können unter bestimmten Umständen Steuern anfallen.

Für den Verkauf von Miteigentumsanteilen an Immobilien gilt grundsätzlich das gleiche wie für den Verkauf von anderen Vermögenswerten: es können Steuern auf den Gewinn anfallen, der durch den Verkauf erzielt wird. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis des Miteigentumsanteils.

Allerdings gibt es in der Regel auch Ausnahmen. Wird ein Miteigentumsanteil im Rahmen einer Scheidung übertragen, zum Beispiel im Zuge einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung, so kann die Übertragung im Rahmen des Zugewinnausgleiches erfolgen, für den der Regel keine Steuer anfällt.

Dies liegt daran, dass im Rahmen des Zugewinnausgleichs kein Verkauf im eigentlichen Sinne stattfindet, sondern der Miteigentumsanteil lediglich auf den Ehepartner als Ausgleich übertragen wird.

Hier zeigt sich, dass es deutlich ratsam ist, sich von einer versierten Rechtsanwältin beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass keine Steuern anfallen und alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden.

In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall bewohnte eine Familie aus Vater Mutter und Kind gemeinsam ein Einfamilienhaus. Irgendwann zog der Ehemann aus. Jahre später kam es zur Ehescheidung. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung konnten sich die Parteien nicht über die Immobilie einigen. Bevor ein Teilungsversteigerungsverfahren beantragt wurde, veräußerte der geschiedene Ehemann an seine geschiedene Ehefrau den Miteigentumsanteil im Wege eines Kaufvertrages. Das Finanzamt besteuerte den Gewinn aus diesem Geschäft.

Hiergegen wendete sich der geschiedene Ehemann mit seiner Klage erfolglos.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Ein privates Veräußerungsgeschäft bei dem Verkauf eines Immobilienmiteigentumsanteils liegt vor, wenn der Anteil oder die Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Die von den Parteien gewählte Form der Vermögensauseinandersetzung nach der Ehe war nicht geeignet, die Steuerpflicht entfallen zu lassen.

Dem geschiedenen Ehemann kam auch nicht zugute, dass eine Veräußerung einer Immobilie nicht steuerbar ist, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vergangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, weil dieser bereits Jahre zuvor aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war.

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