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Hinweis auf geänderte Bausubstanz, Schimmelgefahr!

Wer neue und dichte Isolierglasfenster in sein Mietshaus einbaut, sollte seine Mieter dringend auf ein anderes Heiz- und Lüftungsverhalten hinweisen.

[In einem solchen Falle kann sich der Taupunkt in der Wohnung zu den Wänden hin verschieben, mit weitreichenden Folgen für das Wohnklima, Was ist ein Taupunkt?]

Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Vermieter für Schimmelbefall haftbar sein, denn er kann sich u.U. nicht auf ein ungenügendes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters berufen.

Die äußeren Umstände (Bausubstanz) haben sich geändert und müssen dem Mieter deutlich vor Augen geführt werden.

Ohne einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Schimmelgefahr geht das Gericht davon aus, dass Mieter zwei mal am Tag lüften müssen, morgens und abends, jeweils 10 Minuten in Form des Quer- und Stoßlüftens.

Etwas anders mag gelten, sollte der Mieter in einem Raum Wäsche trocknen, dann muss wohl öfter gelüftet werden.

Weist der Vermieter nicht auf erhöhte Feuchtigkeit hin, muss auch kein Möbelstück 10cm Abstand von der Wohnungswand haben (Obwohl das aus eigenem Interesse des Mieters sehr sinnvoll sein kann).

LG Gießen, 02.04.2014 – 1 S 199/13

Dominic Döring, Rechtsanwalt, Gießen

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