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Bewertung von Unternehmensbeteiligung bei Scheidung

Wie bewertet man eine Unternehmensbeteiligung? Familienrecht ist für sich genommen eine komplexe Materie. Kommt es zu einer Ehescheidung und ist wenigstens einer der Eheleute an einem Unternehmen beteiligt, ist nicht nur das Familienrecht sondern wiederum auch das Gesellschaftsrecht zu berücksichtigen, jedenfalls beim Zugewinnausgleich.

Gegenstand der Bewertung von Unternehmensbeteiligungen bei Scheidung wird regelmäßig die Frage sein, welcher Wert für die Beteiligung bei dem Zugewinnausgleich anzusetzen ist.

BGH: Verkehrswert entscheidend

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist regelmäßig zur Bewertung von Unternehmensbeteiligungen gemäß Paragraf 1376 Abs. 2 BGB der tatsächliche Verkehrswert einschließlich des Goodwills maßgeblich.

Das bedeutet auch, dass die aktuelle Ertragslage (Bestandteil der Verkehrswertberechnung) für die Wertberechnung des Zugewinns von Bedeutung ist.

Es liegt daher auf der Hand, dass Eheleute möglichst vor oder zu Beginn einer Ehe eine Regelung im Wege eines Ehevertrages schließen, die, wenn nicht generell Gütertrennung vereinbart werden soll, wenigstens im Wege einer so genannten modifizierten Zugewinnausgleichsregelung den Zugewinn von bestimmten Vermögenswerten des einen oder des anderen Ehepartners herausnimmt.

Ist dies nicht der Fall – und aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse auch nicht mehr möglich – so kann gegebenenfalls gleichwohl eine Veränderung der gesellschaftsvertraglichen Regelung zu einem anderen, aus Sicht desjenigen, der die Unternehmensbeteiligung hält, wirtschaftlich günstigeren Ergebnis führen.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Fall, Beschluss vom 01.12.2015, Aktenzeichen II-1 UF 2/15, über einen solchen Fall zu entscheiden.

Der ausgleichsverpflichtete Ehepartner war als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater an einer als GmbH geführten Kanzlei beteiligt, bei der er selbst als angestellter Geschäftsführer tätig war. Abweichend von dem oben genannten Grundsatz des Bundesgerichtshofes war aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung güterrechtlich nicht der Verkehrswert des Unternehmens, einschließlich stiller Reserven und des Goodwill anzusetzen. Der dem Streit zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag sah, unter anderem, bezogen auf den GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter eine Abfindungsregelung vor, nach der der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden lediglich das Saldo seines Eigenkapitalkontos, seines Verrechnungskontos und den Gewinnanteil für das laufende Geschäftsjahr als Abfindung erhalten sollte. Sämtliche Ansprüche auf die stillen Reserven oder den Goodwill der Kanzlei waren ausgeschlossen.

Das Gericht wertete demnach die Erträge aus der Beteiligung wie künftiges Arbeitseinkommen, welches nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt.

In der Gesamtbetrachtung zur Bewertung von Unternehmensbeteiligung bei Scheidung werteten die Richter die getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag so, dass die wirtschaftlichen Nutzungen des ausgleichspflichtigen Ehepartners in der GmbH nicht aus seiner Beteiligung entsprangen, sondern aus seiner Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer. Entsprechend nahm das Gericht an, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vom Charakter her einer Einkommensquelle glich und nicht – wie bei einer reinen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung – einer Vermögensposition.

Die Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Regelung im streitgegenständlichen Fall waren komplex. Das Beispiel soll zeigen, dass es durchaus Sinn macht, sich auch in Bezug auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen Gedanken um die mögliche Scheidung eines oder mehrerer Gesellschafter zu machen.

Diese Regelungen sind grundsätzlich unabhängig von dem Zugewinnausgleichsberechtigten umsetzbar und bedürfen dessen Zustimmung oder gar Kenntnis nicht.

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