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Berechnung des Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs – Good Will

Um das Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen Ehepartnern zu berechnen, sollte grundsätzlich der objektive (Verkehrs-)Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass der zu einem bestimmten Stichtag ermittelte objektive Wert eines Unternehmens mindestens den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert einschließt. Wenn es sich um eine zum Bewertungsstichtag noch aktive Versicherungsagentur handelt, die von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter betrieben wird, sollten im Zugewinnausgleich in der Regel weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB berücksichtigt werden.

Der wirtschaftliche Nutzen, den der Handelsvertreter aus seinem Kundenstamm ziehen kann, basiert auf dem durch den Handelsvertretervertrag gewährten und nicht übertragbaren Recht. Dieses lässt sich üblicherweise nicht von der Person des Handelsvertreters so ablösen, dass es als objektivierbare Vermögensposition seiner Handelsvertretung zugeordnet werden kann. Daher wird in der Regel auch bei der Bewertung einer Handelsvertretung im Zugewinnausgleich nicht davon ausgegangen, dass ein Goodwill existiert, der zusammen mit der materiellen Substanz der Handelsvertretung auf einen Betriebsnachfolger übertragen werden könnte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Dezember 2013 – Aktenzeichen XII ZB 534/12.

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