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Wenn die Drittunterwerfung (wohl) nicht funktioniert!

Briefwerbung aus dem Blickwinkel UWG oder §§ 823 und 1004 BGB?

Drittunterwerfung gelingt (schon) nicht, wenn sich der Werbeempfänger auf sein Persönlichkeitsrecht beruft.

Der Fall

(Plötzlich) Unverlangte Werbung wird 2021 zugesendet. Das zeite Mal in Folge, immer pro Jahr. In 2020 reicht es dem Empfänger. Es erfolgt ein schriftlicher Hinweis mit Abmahnung, der Werbebrief ist sichtbar gestempelt mit sinngemäß „keine Werbung bitte“, nebst Abmahnung und Unterlassungserklärung. Nun passiert das Maleur, und der Prozess beginnt.

Beide Parteien sind in der gleichen Branche tätig, Dienstleister und selbstständiger Berater, juristisch, insolvenzrechtlich und doch unterscheiden sie sich. Der Berufsträger hat ganz andere Rechte als Organ der Rechtspflege und freier Beruf, der Dienstleister übernimmt sehr spezialisiert intensive Hilfs- und Serviceaufgaben, insoweit sind die „Kunden des einen, grundsätzlich nicht die Kunden des anderen“. Die Verknüpfung ist eher vertikal als horizontal.

Im Prozess

Im Prozess vor dem Amtsgericht entsteht so auch der Streit über die Anspruchs-, ja Abwehrgrundlage. Hat der Abmahnende die Werbesendung für die Dienstleistungen als „Mensch“ mit Persönlichkeitsrecht ( §§, 823, 1004 BGB) oder als selbstständiger freier Berufsträger, Jurist und Dienstleister (UWG) entgegengenommen und kann es darauf ankommen, bzw. ergeben sich daraus unterschiedliche Folgen und Wertungen – auch in der Rechtsprechung. Der Abmahnende beruft sich schließlich auf beide Anspruchsgrundlagen.

Das Verfahren gerät durch Verweisung an das Landgericht, obschon dort ein Wettbewerbsverhältnis nach strengerer Auslegung des UWG abgelehnt wird und sich der Abmahnende auf seine Stellung als „Persönlichkeitsrechtsträgers“ und damit §§ 823 sowie 1004 BGB beruft.

Die Drittunterwerfung ist vollständig angezeigt, und so steht eine berühmte BGH Entscheidung im Fokus, die allerdings aus dem Journalismus und Presserecht herrührt. https://www.degruyter.com/document/doi/10.9785/afp-2019-500220/html?lang=de

Das OLG

Das OLG stellt nun in einem Hinweisbeschluss deutlich fest:

„Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. BGH NJW 2016, 870; VersR 2014, 1462 m.w.N.).https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=73609&pos=0&anz=1

Jedoch sind an das Entfallen der tatsächlichen Vermutung der Wiederholungsgefahr, als Anspruchsvoraussetzung gem. § 1004 Abs. 1 S.2 BGB strenge Anforderungen zu stellen.

Neben einer Drittunterwerfung gegenüber einem anderen Beworbenen (ob UWG oder Persönlichkeitsrecht unklar), reicht auch eine zusätzliche Zusicherung aus Erwägungen des Datenschutzes, die Adresse gelöscht zu haben nicht aus, da sie nicht strafbewehrt ist.

Der Kern

Es ginge auch im Kern nicht um die Erfüllung eines Anspruchs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern um einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbung.

Die gegenüber einem Dritten abgegeben Unterlassungserklärung [weiterer freier Berufsträger] ist entgegen der Ansicht des Landgerichts [vorh. Instanz] dagegen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zum Kläger zu verneinen.

Damit fällt die Sichtweise aus der zitierten Entscheidung aus dem Pressekontext aber weg.

https://www.degruyter.com/document/doi/10.9785/afp-2019-500220/html?lang=de

Denn schon der von dem Betroffenen geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung ist inhaltlich eben nicht voll deckungsgleich (BGH NJW 2019, 1142). Die Entscheidung passt hier nicht.

„Denn anders als in den angesprochenen Fällen des Wettbewerbsrechts, wo dieselbe Handlung mehrere Mitbewerber verletzten kann, oder des Presse- und Äußerungsrechts, in dem ebenfalls im Einzelfall Konstellationen auftreten können, in denen durch dieselbe Äußerung mehrere Personen verletzt werden können, geht es vorliegend um zwei selbstständige Verletzungshandlungen [obgleich der selbe Werbebrief gesendet wurde, e. Anm.] mithin um verschiedene Gegenstände, nämlich Werbung gegenüber dem Kläger einerseits und die Werbung gegenüber Rechtsanwalt XXX andererseits….“

„…eine Bewerbung des Klägers löst die [dem Rechtsanwalt XXX] versprochene Vertragsstrafe gerade nicht aus.

Argumente, dass eine Persönlichkeitsverletzung durch Brief oder Werbung ein „Minus“ gegenüber Persönlichkeitsverletzung in der Presse sein könnten, ändern nichts an der Anspruchsrichtung.

Quelle: u.a. Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt 23 U 154/22

Simpel Erklärt, im Wettbewerb kann sicherlich eine gleichförmig gerichteter Anspruch anderer Teilnehmer auf gewissen

[lesenswert auch:]

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