Mit zwei sind Sie dabei!
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte am 11.5.2023, Aktenzeichen 6 U 4/23, dass die Bezeichnung eine Arztpraxis mit zwei oder mehr Ärzten als „Zentrum“ nicht irreführend ist.
Wie so oft, waren es die lieben Kollegen, die sich uneins waren. Darum kam es zum Streit. Der Betreiber einer Einzelarztpraxis sah den Betrieb einer Arztpraxis mit zwei Berufträgern und der Bezeichnung als Zentrum als irreführend an.
Mit seiner rechtskräftigen Entscheidung entschieden das OLG Frankfurt, dass nach der im Jahre 2015 erfolgten Gesetzesänderung für medizinische Versorgungszentren (MVZ), keine bestimmte Größe mehr vorgeschrieben ist. Ebenso sei das frühere bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation seit 2015 ersatzlos entfallen. Zahnarztpraxen und Arztpraxen mit mehr als zwei Berufsträgern haben demnach die Möglichkeit mit der Bezeichnung MVZ oder dem Zusatz „Zentrum“ werblich in Erscheinung zu treten.
Nach der Auffassung der Richter des Oberlandesgerichtes ist der mündige Patient zwischenzeitlich an das gehäufte Auftreten von Versorgungszentren gewöhnt und verbindet nicht zwangsläufig eine besondere Größe mit der Bezeichnung.